
(...) Die Verfassung Hamburgs sieht für den Fall der vorgezogenen Beendigung der Wahlperiode vor, dass Neuwahlen innerhalb von 10 Wochen stattfinden. Es ist nun Aufgabe des Senats, die Vorgaben des Bürgerschaftswahlgesetzes umzusetzen und die normalerweise bei den Wahlvorschlägen zu beachtenden Fristen so abzukürzen, dass sich auch kleinere Parteien und Wählervereinigungen an der Wahl beteiligen können. (...)