
(...) In dem von Ihnen angesprochenen Fall hat das Landessozialgericht festgestellt, dass keine gesundheitlichen Gründe vorlagen, die es unzumutbar gemacht hätten, sich bei der Arbeitsagentur zu melden. Wenn mit der Arbeitsunfähigkeit aber verbunden ist, dass ein Termin nicht wahrgenommen werden kann, dann ist das natürlich ein Entschuldigungsgrund. Die Geschäftsanweisung der Bundesagentur regelt hierzu, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich als wichtiger Grund anzuerkennen ist und somit in der Regel zur Entschuldigung reicht. (...)