
(...) Die Begrifflichkeit „Fraktionszwang“ unterliegt keiner juristischen Grundlage, sondern wird lediglich in der Praxis der Parlamentarier verwendet, um eine Form der Fraktionssolidarität zu bezeichnen. Diese ist dafür gedacht, ein gemeinsames Interesse der Fraktionsmitglieder zu unterstreichen und nach außen Geschlossenheit und ein einheitliches Auftreten zu signalisieren. (...)