(...) §§ 60 bis 66 des Landesbeamtengesetzes (LBG)). Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Sorge besteht, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden (§ 62 Absatz 2 und 3 LBG). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Nebentätigkeit (...)
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Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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