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Nikolas Löbel
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Frage von Alexander S. •

Frage an Nikolas Löbel von Alexander S. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Löbel,

wie stehen Sie zum Sachverhalt des Zusatzparagraphen, der regelt, dass Täter die CumEx-Beute behalten dürfen? Der Sachverhalt ist u.a. hier beschrieben https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/cum-ex-steuern-1.4969137.

Hier gehen dem Fiskus doch potentiell Milliarden verloren, die auf offensichtlich illegalem Weg unterschlagen wurden.

Insofern: haben Sie Kenntnis gehabt von diesem Zusatzparagraphen, wie stehen Sie dazu und gedenken Sie, weitere Schritte zu unternehmen?

mit freundlichem Gruß,
A. S.

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Antwort von
parteilos

Sehr geehrter Herr Schaub,

vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, mir persönlich eine Frage zu stellen. Ich bitte um Verständnis, dass ich wegen der fachlichen Komplexität des Themas nicht früher habe Antworten können.

Der Cum-Ex Skandal ist ohne Frage einer der größten finanzpolitischen Skandale der letzten Jahre. Und steuerrechtlich leider auch einer der Kompliziertesten.

Als Abgeordneter halte ich eine konsequente Aufarbeitung der Cum-Ex-Fälle für unbedingt erforderlich. Das von Ihnen erwähnte Problem der Verjährung ist ein Zusammenspiel des Strafgesetzbuchs und der Abgabenordnung, die allgemeine Verwaltungsverfahrensvorschriften für Steuerangelegenheiten enthält.

Bei den Cum-Ex-Fällen ist in der Regel davon auszugehen, dass es sich aufgrund der Höhe der Steuerhinterziehung um "besonders schwere Fälle" im Sinne des Strafgesetzbuches handelt. In den Fällen der besonders schweren Steuerhinterziehung betrug bisher die absolute Verjährungsfrist 20 Jahre (§78c Absatz 3 Satz 2 StGB: "wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist (=10 Jahre) verstrichen ist").

Um zu gewährleisten, dass die strafrechtliche Aufarbeitung dieser rechtlich komplexen und grenzüberschreitenden Steuergestaltungen sachgerecht erfolgt, haben wir diese Verjährungsfrist im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz erweitert.

Die Koalition hat in den Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung die Grenze der Verjährung auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist ausgedehnt, auf 25 Jahre. Diese Neuregelung ist in allen Fällen anwendbar, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes eine Verjährung noch nicht eingetreten ist.

Wir sind damit dem Petitum der - insbesondere mit den Cum-Ex-Fällen - betrauten Strafverfolgungsbehörden nachgekommen, mehr Zeit für die Aufarbeitung der Sachverhalte zu erhalten.

Beider "Alt" -Regelung der 10-jährigen Verjährungsfrist gebe ich zu bedenken, dass es aufgrund spezieller Sonderregelungen in der Abgabenordnung zu weiteren zeitlichen Verlängerungen der Verjährung kommen kann.

So kann die Festsetzungsfrist nach § 170 AO erst mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, beginnen. Das bedeutet z.B., dass die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2015 erst Ende des Kalenderjahres 2018 beginnt. Insofern besteht schon bei dem Beginn des Fristverlaufs ein sehr langer Zeitraum. Zudem kommen noch mögliche Ablaufhemmungen nach § 171 AO aufgrund von Rechtsmitteln oder Betriebsprüfungen zur Verlängerung der Frist hinzu.

Für laufende und anstehende Strafverfahren haben wir jetzt Rechtssicherheit. Die Strafverfolgungsbehörden haben Zeit zur Aufarbeitung.

Mit freundlichen Grüßen

Nikolas Löbel