Profilbild des Kandidaten
Nik Riesmeier
Bündnis 90/Die Grünen
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Nik Riesmeier zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Kristin T. •

Wie stehen Sie zum TAMG §50 Abs. 2, der es zukünftig unter Strafe stellt, dass nicht für Tiere zugelassene homöopathische Arzneien, von gut ausgebildeten Tierhomöopath*innen am Tier angewandt werden?

Nur 1,13 % der registrierten oder zugelassenen Homöopathika sind als Tierarzneimittel registriert oder zugelassen, nur 193 von 17 094 homöopathischen Arzneimitteln werden zur Behandlung der tierischen Patienten zur Verfügung stehen. Für eine Behandlung nach den Prinzipien der klassichen Homöopathie reicht dies nicht aus. Dies stellt eine massive Einschränkung, letztendlich ein Berufsverbot dar. Es ist eine mittelbare Diskriminierung; da überproportional mehr Frauen als Männer den Beruf einer Tierheilpraktiker*in ausüben, handelt es sich um einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG. Tabelle 1 des Anhangs zu EU-VO 37/2010 erklärt zudem homöopathische Zubereitungen in einer Verdünnung ab D 4 generell für unproblematisch in der Anwendung bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen. EU-VO 2019/6 steht einer solchen Regelung nicht entgegen und gestattet in Art. 105 Abs. 4 den Mitgliedstaaten ausdrücklich, die Verschreibung von Humanarzneien auch anderen Personen als Tierärzt*innen.

Profilbild des Kandidaten
Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Hallo Kristin Trede,

das TAMG in seiner beschlossenen Fassung ist dringend verbesserungswürdig. Vor allem der Einsatz von Antibiotika in der landwirtschaftlichen Tierhaltung muss deutlich gesenkt werden, sodass eine Überarbeitung des TAMG notwendig ist. Um Antibiotika gezielt einzusetzen und Resistenzen zu vermeiden, sollen vorrangig kranke Einzeltiere behandelt werden. Reserveantibiotika sollen der Humanmedizin vorbehalten werden.

Im Zuge der Überarbeitung des TAMG sollte das Gesetz auch an EU-Verordnungen angepasst werden, um eine kohärente Agrar- und Tierschutzpolitik innerhalb der Europäischen Union zu gewährleisten. EU-VO 2019/6 erlaubt hierbei weiteren national anerkannten beruflichen Gruppen die tierärztliche Verschreibung, solange es sich nicht um antimikrobiell wirksame Arzneimittel (Antibiotika) handelt und die berufliche Gruppe zur Ausstellung einer Verschreibung qualifiziert ist.