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Misbah Khan
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Frage von Jan-Eric S. •

§ 3 Abs. 2 WDG fordert Ausreisegenehmigungen (>3 Mon.), doch Antragswege fehlen. Wie schaffen Sie Rechtsicherheit für Bürger zwischen Gesetzestext und faktisch nicht existierenden Verwaltungsprozessen

Seit 01.01.2026 gilt für Männer (17-45 J.) die Pflicht, Auslandsaufenthalte >3 Mon. genehmigen zu lassen (§ 3 Abs. 2 WDG). Das Verteidigungsministerium räumte im April 2026 ein, dass Verwaltungsprozesse zur Beantragung fehlen und Genehmigungen oft nur „fiktiv“ als erteilt gelten.

Diese Lücke zwischen Recht und Vollzug schafft massive Planungsunsicherheit (Auslandssemester, Work-and-Travel). Bürger wissen nicht, ob sie sich melden müssen oder ob die Behördenuntätigkeit ausreicht.

Ich habe beim Karrierecenter eine rechtsverbindliche Auskunft angefordert. Als Vertreter des Wahlkreises Neustadt–Speyer frage ich Sie:

1. Wird die Pflicht ausgesetzt, bis die Verwaltung handlungsfähig ist?

2. Empfehlen Sie Bürgern aktive Antragstellung trotz fehlender Prozesse?

3. Wie positioniert sich Ihre Fraktion zu diesem Vollzugsdefizit?

Eine öffentliche Antwort ist für die Planungssicherheit vieler Familien im Wahlkreis essenziell.

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Antwort von BÜNDNIS 90/­DIE GRÜNEN

Die von Ihnen angesprochene Änderung des Wehrpflichtgesetzes im Rahmen des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes wirft erhebliche verfassungs- und gesellschaftspolitische Fragen auf. So ist u.a. auch die Regelung, wonach männliche Personen ab dem 17. Lebensjahr vor einem länger als drei Monate dauernden Auslandsaufenthalt eine Genehmigung einholen sollen, aus unserer Sicht kritisch zu bewerten. 

Der Staat hat eine Schutzverantwortung und ein legitimes Interesse daran, seine Verteidigungsfähigkeit organisatorisch sicherzustellen. Dieses Interesse darf jedoch nicht dazu führen, dass individuelle Freiheitsrechte pauschal eingeschränkt werden. Wer jungen Menschen allein aufgrund ihres Geschlechts und ihres Alters eine staatliche Erlaubnispflicht für Auslandsaufenthalte auferlegt, greift tief in die individuelle Lebensgestaltung ein. Betroffen wären etwa Auslandssemester, Freiwilligendienste, berufliche Chancen oder familiäre Aufenthalte im Ausland, wie Sie bereits angeführt haben. 

Eine solche Regelung berührt zentrale Grundrechte. Dazu zählen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Grundgesetz sowie - je nach Fallgestaltung - die Freizügigkeit, die Berufsfreiheit und das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Grundgesetz. Wenn ausschließlich männliche Personen betroffen sind, stellt sich zudem die Frage, ob diese Ungleichbehandlung heute noch gerechtfertigt und zeitgemäß ist. 

Für uns ist klar: Staatliche Eingriffe in individuelle Freiheitsrechte müssen einem legitimen Zweck dienen, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein. Eine pauschale Genehmigungspflicht für Millionen junger Männer erscheint  dafür gegenwärtig weder zielgenau noch angemessen. Die notwendige sicherheitspolitische Vorsorge darf nicht mit Generalverdacht oder unnötiger Bürokratie verwechselt werden.

Statt auf überkommene Zwangsmechanismen zu setzen, braucht Deutschland dringend eine moderne Sicherheitsarchitektur: eine attraktive freiwillige Dienstkultur, eine gut ausgestattete Bundeswehr, funktionierende Reservekonzepte und gesellschaftliche Resilienz. Wer Verantwortung übernehmen will, soll unterstützt und nicht durch Einschränkungen individueller Freiheit abgeschreckt werden. 

Deshalb haben wir Grünen im Bundestag im Dezember vergangenen Jahres sowohl das Gesetz als auch den von Regierung im Hauruckverfahren vorgelegten Änderungsantrag abgelehnt. Zu viele Unklarheiten und offene Fragen waren damit verbunden. Unabhängig vom vorliegenden Sachverhalt ist die vollumfängliche Prüfung eines Anliegens mit solch einer gesellschaftlichen Tragweite nicht innerhalb von 48 Stunden abschließend zu bewerkstelligen. Dass auch die Presse erst mehrere Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes auf den unsauber formulierten Paragrafen aufmerksam geworden ist, unterstreicht dies. 

Generell ist es keine neue Regelung, dass für den Wehrdienst Erfasste sich im Spannungs- und Verteidigungsfall auch bei der Bundeswehr und nicht nur bei der Meldebehörde abmelden, wenn sie das Land länger verlassen. Den haben wir aktuell nicht. Die Bundesregierung und das Verteidigungsministerium hätten sich selbst und vor allem unserer Bevölkerung viel Verwirrung und unnötige Sorgen erspart, wenn sie dies von Anfang an so klar dargestellt hätten. Stattdessen musste mit einer Rechtsverordnung die grundsätzliche Möglichkeit nachgesteuert werden. Dass die Bundesregierung die notwendige Rechtsverordnung zur Ausreiseregelung so lange liegen gelassen hat, ist nachlässig und unverantwortlich. Gerade ein Minister, der die großen Linien mit der Bevölkerung besprechen will, muss dafür sorgen, dass das handwerkliche Geschäft im eigenen Haus läuft. Die anhaltende Debatte zum betreffenden Paragrafen zeigt aber, wie viele Fragen die Bundesregierung noch zu beantworten hat und wie viel gesellschaftliche Debatte zu diesem Thema insgesamt noch nötig ist.

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