
(...) Voraussetzung für einen Sitzungsabbruch ist demnach, dass die Beschlussfähigkeit des Bundestages von einer Fraktion ausdrücklich angezweifelt und von der Sitzungsleitung formal festgestellt wird. Geschieht dies nicht, so wird die Beschlussfähigkeit des Bundestages vermutet. Mit der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung hat sich das Bundesverfassungsgericht bereits 1977 (BVerfGE 44, 308 ff.) beschäftigt. (...)