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Michael Link
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Frage von Steffen R. •

Die Bundesregierung will in Kürze ein Gesetzespaket vorstellen, das die Abschaffung der beiden Steuerklassen III und V vorsieht. Wie stehen Sie dazu?

Sehr geehrter Herr Link,

ich appelliere an Sie, für die Beibehaltung der jetzigen Lohnsteuerklassen zu stimmen.

Ein klares Nein zur ideologiegetriebenen Bevormundung für Ehepaare!

Aktuell wählen viele verheiratete Paare die bürokratiearme Option der Lohnsteuerklassen-Kombination III und V bewusst – diese Wahlfreiheit muss auch in Zukunft für unsere Bürgerinnen und Bürger erhalten bleiben!

Statt ihrem verfassungsrechtlichen Auftrag zum Schutz der Ehe nachzukommen, will die Ampelregierung mit der geplanten Abschaffung den selbstbestimmten Lebenszuschnitt von Millionen von Verheirateten sanktionieren und ihre Weltanschauung bis in den privaten Bereich hinein diktieren.

Die verpflichtende gesetzliche Normierung der Lohnsteuerklasse IV mit Faktor könnte im Ergebnis der Einstieg und Versuch der Bundesregierung sein, das bestehende, steuerlich vorteilhafte „Splitting für Ehegatten und Lebenspartner“ abzuschaffen.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr R.

vielen Dank für Ihre Nachricht zu den Lohnsteuerklassen.

Ehepaare müssen durch die Reform der Steuerklassen keine Steuererhöhungen befürchten. Die Wahl der Steuerklasse stellt lediglich eine Berechnungsmethode für die Einkommensteuervorauszahlung dar, die jedoch erst am Jahresende endgültig berechnet wird. Für Ehegatten, die die Zusammenveranlagung gewählt haben, ändert sich an der Anwendung des Splittingverfahrens und damit an der Gesamtsteuerzahlung nichts.

Der Unterschied zwischen den Steuerklassen III/V und IV mit Faktorverfahren besteht lediglich in der unterschiedlichen Verteilung des Splittingvorteils auf die Ehegatten. Beim bisher gebräuchlicheren Modell III/V werden die Freibeträge beider Ehegatten, insbesondere beide Grundfreibeträge, beim besserverdienenden Ehegatten in Steuerklasse III berücksichtigt. Dadurch hat der besserverdienende Ehegatte im Vergleich zur Einzelveranlagung einen deutlich höheren Nettolohn, während der geringer verdienende Ehegatte überproportional hohe Steuern auf sein Einkommen zahlt.

Diese steuerabzugsbedingte Einkommensverzerrung führt in vielen Fällen zu einer Fehleinschätzung der Anteile, die beide zum Haushaltseinkommen beitragen, sowie der Motivation für einen Zuverdienst oder einen vorübergehenden Verzicht auf Einkommen, z.B. im Rahmen der Aufteilung der Elternzeit. Darüber hinaus beeinflusst die Steuerklassenwahl die Höhe von Lohnersatzleistungen wie Krankengeld oder Elterngeld, wobei der höhere Lohnsteuerabzug den geringer verdienenden Ehepartner im Vergleich benachteiligt. Die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktorverfahren hingegen verteilt die Steuerlast proportional zum Anteil am Gesamteinkommen der Ehegatten. Damit modernisieren wir unser Steuersystem für mehr Gerechtigkeit zwischen Eheleuten, ohne die steuerlichen Vorteile des Splittingverfahrens anzutasten.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Michael Link, MdB (Heilbronn)

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