Michael Ebling
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Frage von Uwe C. •

Wo genau steht § 32 Abs. 1 Urlaubsverordnung (UrlVO) von 1971, dass Sie Beamten für eine so lange Zeit (17 Monate) für Wahlkampf beurlauben können?

Sie berufen sich auf den § 32 Abs. 1 Urlaubsverordnung (UrlVO) i Rheinland-Pfalz von 1971.

Dort steht:

Urlaub in anderen Fällen

(1) In anderen als den in den §§ 20 bis 31 genannten Fällen kann Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der vorgesehene Einsatz eines Beamten in einem Unternehmen oder einer sonstigen wirtschaftlichen Einrichtung, der für den Dienstherrn von Vorteil ist, kann einen wichtigen Grund im Sinne des Satzes 1 darstellen. Urlaub für mehr als drei Monate kann nur in besonders begründeten Fällen durch die oberste Dienstbehörde bewilligt werden; sie kann die Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

Sind Sie der Meinung, dass damit auch Wahlkampf für eine Regierungspartei gemeint ist?

PS.

Jetzt weiß ich, dass ich die SPD am Sonntag nicht wählen kann. Danke für Ihre Hilfe zu meiner Wahlentscheidung!

Antwort ausstehend von Michael Ebling SPD
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