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Maximilian Böltl
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Frage von Hubert C. •

Welchen Grund hat die Union das IFG so zu ändern wie es vorgeschlagen wurde?

Ich finde es sehr befremdlich wenn ein Dienstleister (Politiker) den Nachweis bzw. die Überprüfung dessen was er für seinen Dienstherren (das Volk) tut, schlichtweg unmöglich macht und die Gruppen, die das Fachwissen und die Mittel hätten, schlichtweg verbietet. Das ist ein Mißbrauch des Vertrauensvorschusses. Wenn Sie in der Industrie arbeiten, dann hat Ihr Arbeitgeber sehr wohl das Recht und die Mittel zu sehen was der Arbeitende tut und wofür er in seinem Bereich das Geld ausgibt. Warum geht das in der Politik nicht? Was haben Sie zu verbergen (Maskendeals... ) und wovor haben Sie Angst (dem Volk) und warum ist es nicht Ihr Anliegen unrechtmäßige Deals zu entdecken und dem Volk Transparenz zu gewähren. Das hat ein "deutlich vernehmbares Gschmäckle" - einen Eindruck, den Sie gerade in diese Zeit tunlichst vermeiden sollten.

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Antwort von CSU

Sehr geehrter Herr C.

vielen Dank für Ihre E-Mail und die offenen Worte. Herr Abgeordneter Maximilian Böltl hat mich gebeten, Ihnen zu antworten.

Wir können gut nachvollziehen, dass das Thema Transparenz staatlichen Handelns viele Bürgerinnen und Bürger beschäftigt. Das Vertrauen in Politik und Verwaltung lebt davon, dass staatliches Handeln nachvollziehbar ist und kontrolliert werden kann.

Zu Ihrer Anfrage möchten wir darauf hinweisen, dass die mit dem „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ am 2. Juli 2026 vorgebrachten Vorschläge zur Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes betreffen das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) und damit ein Bundesgesetz. Dieses ist anwendbar für den Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden des Bundes. 

In enger Rücksprache mit Herrn Abgeordneten Böltl dürfen wir Ihnen hierzu Folgendes mitteilen:

In Bayern ist der allgemeine Auskunftsanspruch in Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) geregelt. Dieser enthält bereits bisher die im „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ dargestellte Voraussetzung eines berechtigten Interesses. Hierfür wiederum genügt jedes wirtschaftliche, rechtliche oder auch ideelle Interesse. Die Darlegung eines berechtigten Interesses ist notwendig, um beurteilen zu können, ob etwaige einer Auskunftserteilung entgegenstehende Interessen, wie etwa der Schutz personenbezogener Daten, zurückstehen müssen. Das IFG des Bundes und auch die Informationsfreiheitsgesetze anderer Länder kommen auch bisher nicht umhin, entgegenstehende Interessen durch Ausschlussgründe oder solche Abwägungsgebote zu schützen. 

Vielen Dank nochmals, dass Sie Ihre Gedanken mit uns geteilt haben.

Mit freundlichen Grüßen

S. T. 

Büroleiterin

 

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