Sind die Übergangsgelder angemessen?
Sehr geehrter Herr Lucks
vielen Dank für Ihre Antwort (https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/max-lucks/fragen-antworten/halten-sie-die-hoehe-der-uebergangsgelder-fuer-abgeordnete-fuer-angemessen-was-werden-sie-tun-um-diese-zu-aendern)
Lese ich Ihre Antwort richtig, dass Sie derzeit die Ansprüche auf Übergangsgeld in der derzeitigen Form ohne eine Karenzzeit für angemessen halten?
Wenn dem nicht so ist, dann möchte ich dies um eine Nachfrage ergänzen: Woraus rechtfertig sich die Höhe der Übergangsgelder und insbesondere deren Höhe nach vor dem Hintergrund, dass Abgeordnete auf vier Jahre gewählt sind und somit formal eine befristete Anstellung haben, bei solchen aber weder im öffentlichen Dienst für befristet angestellte Beamte noch im Arbeitsrecht ein Übergangsgeld vorgesehen ist. Und woraus rechtfertig sich dies der Höhe nach, zumal Abgeordnete danach gerade nicht mehr ihre Unabhängigkeit sichern müssen?

Sehr geehrte Frau B.,
ich danke Ihnen für Ihre Nachfrage zu den Übergangsgelder für Abgeordnete.
Die Zahlung von Übergangsgelder für Abgeordnete ohne Karenzzeit unabhängig seiner Höhe finde ich nicht für angemessen. Die monatliche Abgeordnetenentschädigung ist hoch genug, auch ohne Übergangsgeld ohne Karenzzeit im freien Arbeitsmarkt wieder einzutreten. Daher spreche ich mich für die Zahlung von Übergangsgelder nur in Verbindung mit einer Karenzzeit für auszuscheidende Abgeordnete aus.
Das Abgeordnetengesetz gemäß § 18 Absatz 1 AbgG regelt den Anspruch, die Höhe und die Dauer der Zahlung von Übergangsgeld für Abgeordnete, welche aus dem Deutschen Bundestag ausscheiden. Das Übergangsgeld dient laut dem Abgeordnetengesetz zur Existenzsicherung der dem Markt wieder zur Verfügung stehenden ausgeschiedenen Abgeordneten.
Für jedes volle Jahr der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag wird in Höhe der jeweils aktuellen Abgeordnetenentschädigung (§ 11 Abs. 1 AbgG) einen Monat lang Übergangsgeld gewährt, höchstens jedoch 18 Monate lang (18 Jahre Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag). Sollten Abgeordnete bereits frühere Mitgliedschaften im Deutschen Bundestag aufweisen, jedoch zwischenzeitlich ausgeschieden sein und dafür Übergangsgeld erhalten haben, bleiben diese Zeiten unberücksichtigt.
Der erste Monat Übergangsgeld ist anrechnungsfrei. Ab dem zweiten Monat nach dem Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag werden alle Erwerbs- und Versorgungseinkünfte auf das Übergangsgeld vollständig angerechnet.
Das Übergangsgeld wird auf Antrag entweder monatlich, in einer Summe oder monatlich zum halben Betrag für den doppelten Zeitraum gezahlt (§ 18 Abs. 3 Satz 1 AbgG).
Mit freundlichen Grüßen
Max Lucks