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Martina Stamm-Fibich
SPD
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Frage von Joachim E. •

Frage an Martina Stamm-Fibich von Joachim E. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Stamm-Fibich,

Am 18.November 2020 findet im Bundestag die 2. und 3. Lesung der Erweiterung der Infektionsschutzgesetzes (Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, Drucksache 19/23944) statt.
Siehe https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/239/1923944.pdf
Darin wird das Gesundheitsministerium in vielen Fällen ermächtigt (vgl. §§13 III S. 8, 13 IV S. 2, 14 IX, 24 S. 3, 36 VII), per Verordnung - also ohne Zustimmung des Bundesrates - sowohl individuelle Grundrechte (i.V.m. Artikel 1 Nr. 16 und 17) als auch die Gewerbefreiheit in vielen Branchen wie Kunst, Kultur, Handel, Hotellerie und Gastronomie einzuschränken (vgl. §28a I).

Zitat:
Artikel 7
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 Nummer 16 und 17 werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Zutat Ende.

Nach meinem Demokratieverständnis heißen Grundrechte deswegen so, weil sie durch nichts, insbesondere auch nicht durch niedrigerrangige Gesetze, einschränkbar sind.
Wie werden Sie am 18.11. den Auftrag ihrer Wähler wahrnehmen?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr E.,

ich danke Ihnen für Ihr Schreiben zum 3. Bevölkerungsschutzgesetz. Im Folgenden möchte ich Ihnen darlegen, weshalb ich am 18. November 2020 für das 3. Bevölkerungsschutzgesetz gestimmt habe.

Die derzeitige Lage ist in jeglicher Hinsicht außergewöhnlich: Zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ist eine weitreichende Reduzierung von Kontakten erforderlich, da sich das Virus oftmals symptomfrei und daher zunächst unerkannt weiterverbreitet. Bei wem sich ein schwerer Verlauf entwickelt, lässt sich im Vorwege nicht sagen. Insbesondere ältere Menschen und Menschen mit chronischen Erkrankungen sind darum auf ein solidarisches Handeln der gesamten Gesellschaft angewiesen. Den Staat trifft diesbezüglich eine Pflicht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG zum Schutz von Gesundheit und Leben.
Um diese grundgesetzlichen Pflicht zu erfüllen, ergreifen die Landesregierungen derzeit umfangreiche Schutzmaßnahmen, die eine unkontrollierte Weiterverbreitung des Coronavirus verhindern sollen. Diese sind notwendig, um die zweite Infektionswelle zu brechen, die trotz des erheblich ausgeweiteten Schutzes vulnerabler Gruppe zu einer Zunahme der schweren Verläufe und Todesfälle geführt hat und unser Gesundheitssystem an die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit treibt.

Notwendig ist es aber auch, die Maßnahmen kontinuierlich auf ihre Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit hin zu überprüfen. Dabei dürfen nicht nur gesundheitspolitische Ziele eine Rolle spielen, sondern auch die sozialen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen. Als Parlamentarierin habe ich die Pflicht, die Regierung zu kontrollieren und den Spielraum, innerhalb dessen sich die Regierung bewegen darf, präzise zu definieren. Genau diese Aufgabe haben wir mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz erfüllt.
Was wir mit 3. Bevölkerungsschutzgesetz erreichen wollen

Ziel der Reform ist es, einen effektiveren Grundrechtsschutz für die Bürgerinnen und Bürger, eine stärkere parlamentarische Kontrolle der Exekutive und mehr Rechtssicherheit im Corona-Krisenmanagement zu erreichen. Hierzu wird in dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz in einem neuen § 28a IfSG konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen, welche Grundrechte wie lange und zu welchem Zweck im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie eingeschränkt werden dürfen. Bislang sah das Gesetz eine sehr weite Generalklausel vor. Dieser Spielraum wird nun durch den Deutschen Bundestag auf Drängen der SPD inhaltlich und prozessual eingeengt und die Bundesregierung dem Bundestag gegenüber einer regelmäßigen Berichtspflicht über die Entwicklung der Pandemie unterworfen.
Darüber hinaus ergreifen wir eine Reihe weiterer Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie: Wir unterstützen die Gesundheitsämter, die Krankenhäuser oder die Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen finanziell. Wir steigern die Testkapazitäten und wir schaffen die Voraussetzungen dafür, dass im nächsten Jahr schnell und effektiv gegen Corona geimpft werden kann.
Wir schützen die Grundrechte in der Pandemie

Statt einer unbestimmten Generalklausel sieht der neue § 28a IfSG nun eine Auflistung von 17 konkreten Maßnahmen vor, die einzeln oder zusammen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden können. Das Gesetz legt außerdem fest, welche Maßnahmen mit welcher Eingriffsschwere bei welchem Infektionsgeschehen von den Bundesländern getroffen werden können. Hierdurch schaffen wir einen klareren Rechtsrahmen: Die Landesregierungen erhalten konkretere rechtliche Leitplanken, innerhalb derer sie sich bewegen dürfen, und das Corona-Krisenmanagement wird für die Bürgerinnen und Bürger transparenter gestaltet.

Besonders grundrechtssensible Bereiche wie die Religions- oder Versammlungsfreiheit können nur eingeschränkt werden, wenn eine wirksame Eindämmung des Corona-Virus auf andere Art nicht gewährleistet werden kann. Gleiches gilt für die Anordnung von Ausgangssperren (nach denen das Verlassen der Wohnung nur zu bestimmten Zeiten oder zu bestimmten Zwecken zulässig wäre) oder Besuchsverbote in Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern. Die Schutzmaßnahmen dürfen nicht zur vollständigen Isolation von einzelnen Personen oder Gruppen führen. Ein Mindestmaß an sozialen Kontakten muss immer gewährleistet bleiben. Detailliert regeln wir auch die Kontaktdatenerhebung: Hier gibt der Bundestag den Landesregierungen vor, dass Daten nur zum Zwecke der Nachverfolgung erhoben werden dürfen und diese spätestens vier Wochen nach Erhebung zu löschen sind.
Eine Verbesserung des Grundrechtsschutzes wird auch dadurch erreicht, dass die Rechtsverordnungen der Länder, mit denen Corona-Schutzmaßnahmen angeordnet werden, in Zukunft begründet werden müssen. Dies hat nicht nur den ganz großen Vorteil, dass alle Bürgerinnen und Bürger die Erwägungsgründe besser nachvollziehen können. Es führt auch dazu, dass die jeweilige Landesregierung bei Erlass der Verordnung die Erforderlichkeit der Maßnahmen nochmals eingehend prüfen muss. Die Maßnahmen sind auf zunächst vier Wochen zu befristen und können nur mit einer erneuten Entscheidung der Landesregierung verlängert werden. Diese Verbesserungen des Grundrechtsschutzes sind entscheidend auf die Initiative der SPD zurückzuführen.

Durch den Beschluss des 3. Bevölkerungsschutzgesetzes gibt der Bundestag den Landesregierungen konkretere rechtliche Leitplanken vor. Die Bundesregierung muss den Bundestag regelmäßig über die Entwicklung der Lage unterrichten. Ein besser informiertes Parlament kann kritischere Fragen stellen, konkretere Position beziehen und wenn nötig die Bundesregierung zu einem bestimmten Handeln auffordern oder sogar Entscheidungen der Bundesregierung per Gesetz zurückholen.
Maßnahmen sind nicht auf Dauer angelegt

Die Möglichkeit, Schutzmaßnahmen nach § 28a IfSG zu ergreifen, ist an die Feststellung der epidemischen Lage nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag gekoppelt. Diese ist zunächst befristet bis zum 31.03.2021.
Durch eine Änderung im 3. Bevölkerungsschutzgesetz wird für die epidemische Lage nationaler Tragweite nun zudem eine Definition eingefügt, sodass der Bundestag eine weitere Feststellung des Fortbestehens der Lage nur vornehmen kann, wenn entweder die WHO weiterhin eine Pandemie ausgerufen hat oder eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in Deutschland stattfindet. Nach § 2 Abs. 3a IfSG wird eine bedrohliche übertragbare Krankheit eine als übertragbare Krankheit definiert, durch schwere Verlaufsformen oder ihre Ausbreitungsweise eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.

Eine Impfpflicht ist im 3. Bevölkerungsschutzgesetz auch nicht enthalten. Richtig ist, dass die Bundesregierung in § 36 Abs. 10 IfSG eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung erhält, in der Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind und die einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt waren, zur Vorlage einer Impfdokumentation verpflichtet werden können. Das heißt aber nicht, dass ungeimpfte Personen, beispielsweise Menschen, die in Risikogebieten Urlaub machen wollen oder gemacht haben, nicht wieder einreisen dürften, ohne sich „zwangsimpfen“ zu lassen. Für diese Einreisenden gelten dann lediglich die Sicherheitsbestimmungen wie Quarantäne und Testpflicht.
Bürgerinnen und Bürger, die eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus nachweisen können gilt dies nicht. Nochmal ganz klar: Mir dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz wird ein Anspruch auf die Schutzimpfung geregelt. Eine Impfpflicht ergibt sich hieraus nicht. Eine Impfpflicht stand und steht nicht zur Debatte, eine solche will niemand.

Noch eine Bemerkung am Ende: Der während der Debatte im Plenum und an anderen Orten gezogenen Vergleiche mit dem Ermächtigungsgesetz von 1933 sind für uns Sozialdemokratinnen und -demokraten unerträglich. Mit dem Ermächtigungsgesetz begann die Nazi-Diktatur, die im Holocaust endete. Dieser Vergleich ist ein Hohn für alle Opfer des Nationalsozialismus. Die kritische, offene und auch emotional geführte Auseinandersetzung über politische Inhalte ist das Herzstück unserer parlamentarischen Demokratie. Dieser Grundsatz gilt selbstredend auch für die Diskussion um das 3. Bevölkerungsschutzgesetz. Die Menge an bewussten Falschaussagen und Unwahrheiten, mit der meine Kollegen und ich in den letzten Tagen überflutet wurden, ist unserer demokratischen Kultur jedoch nicht würdig.
Übergriffe und Einschüchterungsversuche gegen die Abgeordneten im Parlament im Rahmen der Abstimmung haben dem Ganzen die traurige Krone aufgesetzt.

Ich wünsche mir deshalb sehr, dass wir in Zukunft wieder zu einer Diskussionskultur zurückfinden, die den faktenbasierten Austausch von Argumenten zum Kern hat. Einen solchen Tag wie den 18. November 2020 möchte ich als Abgeordnete und Bürgerin nicht mehr erleben.

Mit freundlichen Grüßen

Martina Stamm-Fibich

 

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