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Martina Krogmann
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Frage von Holger S. •

Frage an Martina Krogmann von Holger S. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Dr. Krogmann,

seit dem 5.11. ist die Neufassung der einschlägigen § des StGB in Kraft, das neuerdings den Begriff der ´Jugendpornographie´ kennt. Darin wird nach § 184c unter Strafe gestellt, wenn ´wirklichkeitsnahes Geschehen´ zur Darstellung kommt. Als "wirklichkeitsnahes Geschehen" ist dabei die Darstellung eines Geschehens zu verstehen, das sich dem durchschnittlichen Betrachter dem äußeren Erscheinungsbild nach als ein tatsächliches darstellt.Darunter können auch Darstellungen mit sogenannten "Scheinminderjährigen" fallen, also von Darstellern, die dem Alter nach volljährig sind, hinsichtlich ihres äußeren Erscheinungsbildes aber als minderjährig eingestuft werden könnten, unabhängig von der wie bei Kindersex fehlenden und somit eindeutig zuordenbaren Ausprägung von Geschlechtsmerkmalen. Wie jedem Laien einsichtig ist, handelt es sich somit beim Begriff "wirklichkeitsnahes Geschehen" also um eine juristisch undefinierte Floskel mit dem äußerst gefährlichen Potential der völligen Beliebigkeit in der Auslegung durch eine Anklagebehörde, der sexuellen Fremdbestimmung durch den Staat ist somit beliebig freier Raum gegeben.

Uns interessierte Ihr Abstimmungsverhalten bei diesem Gesetz.

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Antwort von
CDU

Herr Sulz,

richtig ist, dass die Strafbarkeit von Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften in der neugefassten Vorschrift des § 184c geregelt worden ist.

Im Bereich der Kinder- und Jugendpornografie wurden die Vorgaben des Rahmenbeschlusses Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie umgesetzt, indem in einem neuen Straftatbestand künftig pornografische Schriften unter Strafe gestellt werden, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen zwischen vierzehn und achtzehn Jahren (Jugendliche) zum Gegenstand haben.

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der bereits geltenden Rechtslage zur Kinderpornografie, die Opfer unter vierzehn Jahren erfasst. Um dem verminderten Unrechtsgehalt sexueller Handlungen zwischen Jugendlichen Rechnung zu tragen, sind die Strafdrohungen für die Jugendpornografie entsprechend niedriger.

Strafbar ist künftig vor allem das Verbreiten jugendpornografischer Schriften, ebenso deren Besitz, sofern echte Jugendliche dargestellt werden. Dagegen bleibt der Besitz von fiktiver Jugendpornografie (z. B.Computeranimationen) und von pornografischen Abbildungen von Erwachsenen, die lediglich so aussehen wie Jugendliche (sog. Scheinjugendliche), weiterhin straflos.

Dagegen ist die Besitzverschaffung - also nicht der bloße Besitz - von jugendpornographischen Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, strafbar. Dies gilt auch für die gewerbs- oder bandenmäßige Herstellung, Verbreitung etc..

Dies ist auch keineswegs eine "Floskel", sondern ein Rechtsbegriff, den die Rechtsprechung auffüllen und präzisieren wird. Das ist eine ganz normale Rechtstechnik in Deutschland, weil es schlicht und einfach unmöglich ist, im Gesetz alle möglichen Fälle zu benennen.

Diese Vorschriften sollen die Herstellung, Verbreitung etc. von jugendpornographischen Schriften verhindern. Im Interesse der jugendlichen Darsteller wurde dieses Verbot - um das Angebot gänzlich zu umfassen - auch auf die wirklichkeitsnahen Handlungen ausgedehnt.

Stets muss es sich bei den Schriften aber tatsächlich um Pornografie handeln. Die Rechtsprechung verlangt dafür die "vergröbernde Darstellung des Sexuallebens unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge". Ein schlichtes Nacktfoto fällt daher nicht unter den Begriff der Pornografie. Stellt eine 15-Jährige ein solches Foto ins Internet oder gibt es sonst an andere Personen weiter, macht sie sich nicht strafbar. Auch Bikini-Fotos oder "Lovestories" in Jugendzeitschriften sind keine Pornographie, so dass entsprechende Veröffentlichungen nach wie vor keine Straftat darstellen.

Mir fehlt jedes Verständnis dafür, wie man den möglichst großen Schutz der Opfer vor Ausbeutung durch die Porno-Industrie als sexuelle Fremdbestimmung durch den Staat ansehen kann. Hier geht es um den Gewinn durch die erniedrigende Ausbeutung Schutzbedürftiger einerseits und das Recht auf ein menschenwürdiges Leben andererseits!

In meinem Wertesystem steht der - insbesondere der schwache, jugendliche oder sonst hilfsbedürftige - Mensch im Mittelpunkt. Dies wird auch immer so bleiben. Deshalb werde ich solchen Gesetzen auch immer wieder zustimmen!

Martina Krogmann