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Marlene Mortler
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Frage von Gerd R. •

Frage an Marlene Mortler von Gerd R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Mortler,

ich habe drei kurze Fragen an Sie und Ihre Meinung, als neue Drogenbeauftragte, interessiert mich sehr.

1) Welche Strafen werden für den wiederholten Besitz einer geringen Menge, Cannabis, in Deutschland, verhängt?

2) Inwiefern halten Sie eine solche Bestrafung, bei mündigen Erwachsenen, für sinnvoll?

3) Können Sie sich vorstellen die Sanktionen. gegen erwachsene Cannabisverbraucher, bundesweit herabzusetzen?

Ich freue mich sehr auf Ihre Antwort.

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Reidesack,

vielen Dank für Ihre Email über Abgeordnetenwatch. Da mich sehr viele Anfragen erreichen, war es mir leider nicht möglich, Ihnen frühzeitiger zu antworten.

Die Bundesregierung setzt weiterhin auf ein gesetzliches Verbot von Drogen, da sie dies neben den Maßnahmen zur Prävention, Behandlung und Schadensminderung als eine erforderliche Strategie zur Nachfragereduzierung und wichtigsten Pfeiler der deutschen Drogenpolitik ansieht.

Darüber hinaus sind Prävention, Behandlung und Schadensminimierung wichtige Pfeiler in der deutschen Drogenpolitik.

Diese ausgewogene Politik hat dazu geführt, dass wir in Deutschland weniger Drogentote haben und der Konsum illegaler Drogen nicht ansteigt.

Ich setze mich weiterhin mit gezielten Präventionsmaßnahmen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung vor illegalen und legalen Drogen jeglicher Art ein. Über konkrete Projekte können Sie sich auf der Internetseite http://www.drogenbeauftragte.de informieren.

Der Konsum an sich ist nicht strafbar, lediglich der Besitz bzw. Handel, Anbau und die Einfuhr von Cannabis und anderen Betäubungsmitteln (§ 29 Absatz 1 Betäubungsmittelgesetz - BtMG). Mit § 31a BtMG hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen auch bei Besitz "geringer Mengen" zum Eigenbedarf unter bestimmten Voraussetzungen das Verfahren einzustellen. Durch die präventive Wirkung der im BtMG enthaltenen gesetzlichen Regelungen wird eine Einschränkung der Verbreitung der jeweiligen Substanzen, z. B. Cannabis, erzielt.

Indem der Gesetzgeber mit dem § 31a des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) die Möglichkeit geschaffen hat, bei "geringen Mengen" zum Eigenkonsum unter bestimmten Umständen das Verfahren einzustellen, hat er bereits die Konsumenten "entkriminalisiert". Die Strafbemessung ist jeweils eine Einzelfallentscheidung und erfolgt im Ermessen des jeweiligen Gerichtes. Dabei werden die Lebensumstände der betroffenen Personen berücksichtigt.

Mit freundlichen Grüßen

Marlene Mortler