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Marianne Schieder
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Frage von Stefan D. •

Frage an Marianne Schieder von Stefan D. bezüglich Bildung und Erziehung

Hallo Frau Schieder,
nochmals zum Thema Rauchverbot an Schulen.
Das Rauchverbot besteht gemäß Art.80 (5) BayEUG.
Welche Auswirkungen hat dieses Gesetz auf Nicht-Schüler,
Nicht-Lehrkräfte/Bedienstete auf dem Schulgelände?
Bzw. gilt dieses Gesetz nur während des Schulbetriebs?
Wie ist die Regelung anzuwenden für Vereine in Schulsporthallen, bzw. für Veranstaltungen auf dem Schulgelände, die nicht schulisch sind? Besteht für die Beteiligten/Zuschauer bei Veranstaltungen auf dem Schulgelände Rauchverbot? Teils wird ja auch behauptet, dass das Verbot auch für Besucher (Postbotin, Reinigungsservice wird mehrfach erwähnt) gilt. Wie sieht es mit Sanktionen für "Besucher" aus? Es wird dabei nur auf Art.86 BayEUG hingewiesen ... diese betreffen eigentlich nur Schüler. Ich kann mir nicht vorstellen, dass außerhalb des Schulbetriebs das Rauchen auf dem Schulgelände (vor allem auf dem Freigelände) verboten ist. Das Gesetz regelt ja das Erziehungs- und Unterrichtswesen, und nicht das Rauchen in der Öffentlichkeit.
Folglich müßte außerhalb des Schulwesens das BayEUG nicht anzuwenden sein? Ich habe leider keine Verwaltungsanweisungen, Ausführungsbestimmungen, Verordnungen o.Ä. gefunden.
Als Juristen hat man vielleicht eher Zugang zu den entsprechenden Informationsquellen.
Auf Ihre Beurteilung der Rechtlage würde ich mich freuen.
Freundliche Grüße

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Dietzinger,

das nach Art. 80 (5) BayEUG bestehende Rauchverbot gilt für den Schulbetrieb.

Darüber hinaus hat die Schulleitung als Hausherr die Möglichkeit ein Rauchverbot zu erlassen, das dann für die von Ihnen angesprochenen Postboten und das Reinigungspersonal... gilt.

Was eine Nutzung beispielsweise von Turnhallen durch Vereine oder Schulräumen durch die VHS etc. betrifft, kann auch der Schulträger, sprich die Gemeinde, der Landkreis usw.. für diese Fremdnutzungen außerhalb des Schulbetriebs wirksam Rauchverbote aussprechen. Diese können auch für das Freigelände gelten. Es liegt im Kompetenzbereich der Kommunen, wie sie dieses Rauchverbot ausgestalten.

Die Freiheit in der Öffentlichkeit zu rauchen, muss sich der Hausordung unterorden.
In absehbarer Zeit wird, wie Sie sicherlich bereits wissen, ein generelles Rauchverbot in öffentlichen Räumen erfolgen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen damit dienen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Marianne Schieder, MdB

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