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Maria Flachsbarth
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Frage von Horst S. •

Frage an Maria Flachsbarth von Horst S. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrte Fr. Dr. Flachsbarth,
heute lese ich in der Zeitung (HAZ), daß die "wirkungsgleiche" Umsetzung bei der Anerkennung der Hochschulzeiten, die bei Rentnern um 3 Jahre gekürzt wurde, bei den Spitzenbeamten lediglich um acht Monate gekürtzt wird.
Ich kann diese Ungerechtigkeit kaum fassen.
Angeblich hat die Große Koalition dieses Dienstrechtsneuordnungsgesetz so beschlossen.

Als Ihr Wähler würde mich interessieren, ob Sie diesem Gesetz zugestimmt haben.

Besten Dank

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Schuberth,

für Ihr Schreiben vom 14. November 2008 zum Thema Dienstrechtsreform, insbesondere zur wirkungsgleichen Umsetzung bei der Anerkennung der Hochschulzeiten, danke ich Ihnen.

Unter dem Einfluss der Föderalismusreform von 2006 hat der Bundestag am 13. November 2008 dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) der Großen Koalition zugestimmt. Durch dieses Gesetz, das die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit von Beamten zum Ziel hat, wurde das öffentliche Dienstrecht für Bundesbeamte grundlegend modernisiert und den veränderten Rahmenbedingungen angepasst. Unter anderem wurde beschlossen, dass auch Bundesbeamte ab 2012 länger arbeiten müssen, bevor sie in den Ruhestand gehen. Das Pensionsalter wird wie in der gesetzlichen Rentenversicherung stufenweise auf 67
Jahre angehoben.

Mit der Angleichung an das Rentenrecht wurde ebenso wie für Rentner eine Kürzung der Anrechnung von Hochschulausbildungen verbunden. Dabei hat sich die Große Koalition nach langen intensiven Verhandlungen drauf verständigt, eine den Renten „wirkungsgleiche“ Kürzung der Versorgungsbezüge von Bundesbeamten zu durch eine Novellierung des Beamtenversorgungsgesetzes unter „Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Alterssicherungssysteme“ beschließen (so der Wortlaut des Gesetzes).

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass eine Kürzung der Anerkennung von Hochschulzeiten nur bei den Bundesbeamten vorgenommen wird, bei denen eine Hochschulausbildung Voraussetzung für die eingeschlagene Laufbahn ist. Durch die einheitliche Kürzung der Versorgungsbezüge entsprechend der der Renten um 60 Euro ist die Kürzung wirkungsgleich.

Soweit Sie Ihre Bedenken hinsichtlich der unterschiedlichen Kürzungen der Anerkennung von Hochschulzeiten bei Rentnern und Beamten auf dem von Ihnen zitierten Artikel beruhen, kann ich diese gut nachvollziehen. Allerdings ist diesem Artikel in keiner Weise zu entnehmen, welch kompliziertes Verfahren den Berechnungen von Renten und Versorgungsbezügen zugrunde liegt und dass es nahezu unmöglich ist, die beiden Alterssicherungssysteme zu vergleichen. Darin ist auch der Grund zu sehen, dass bei Rentnern eine Kürzung der Anerkennung der Hochschuljahre um drei Jahre erfolgt ist und bei Beamten eine Kürzung um (nur) acht Monate, denn die Anerkennung von Hochschulzeiten werden bei Rentnern und Beamten unterschiedlich bei der Berechnung von Renten und Versorgungsbezügen bewertet. Während bei Rentnern die Hochschulzeiten mit sog. Entgeltpunkten bewertet werden (0,75 Entgeltpunkte pro Hochschuljahr) und so die Höhe der Rente beeinflusst, werden die Hochschulzeiten bei Beamten als Dienstjahre angerechnet und sind somit entscheidend für eine amtsangemessene Versorgung gemäß Art. 33 Abs. 5 GG. Die Anrechnung von Hochschulzeiten bei Beamten beeinflusst ganz entscheidend das Amt, das der Beamte zwei Jahre vor dem Ruhestand innehatte und welches Grundlage für die Berechnung der Bezüge ist.

Da die einheitliche Kürzung der Hochschulzeiten bei Beamten aber in einzelnen Fällen dazu führen könnte, dass sich die Pensionen um ein Mehrfaches (ca. 200 Euro) mindern könnten, hat der Gesetzgeber auch entschieden, auch für Beamte den Betrag einheitlich auf 60 Euro festzulegen. Anderenfalls läge nach Ansicht der großen Koalition tatsächlich ein verfassungswidriger Verstoß gegen das Alimentationsprinzip vor, das sich aus dem besonderen, mit Verfassungsrang ausgestatteten Treueverhältnis gemäß Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn ergibt. Um das zu vermeiden, hat sie sich - nach meiner Ansicht zu Recht – für einen einheitlichen Kürzungsbetrag entschieden.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Bedenken gegen die wirkungsgleiche Unsetzung mit meinen
Ausführungen etwas mindern.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Maria Flachsbarth