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Maria Flachsbarth
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Frage von Claus H. •

Frage an Maria Flachsbarth von Claus H. bezüglich Gesundheit

Warum werden Personen mit gleichem Einkommen bei der Versicherbarkeit in der privaten Krankenversicherung diskriminiert ?
Diejenigen, die sich jetzt privat versichern, können dies tun, wenn ihr Einkommen oberhalb, der Beitragsbemessungsgrenze liegt.
Diejenigen, die es erst nach dem Stichtag tun, können dies nur, wenn sie bereits 3 Jahre lang oberhalb der Bemessungsgrenze liegen.
Was soll überhaupt die BBG ? Halten Sie die unterhalb der BBG Verdienenden für nicht mündig genug, eigenverantwortlich ihre Entscheidung selbst zu treffen?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Herr Hagemann,

vielen Dank für Ihren Beitrag in diesem Forum, in dem Sie sich kritisch zur Gesundheitsreform Stellung beziehen.

Zunächst erscheint es mir sinnvoll, zwei Begriffe zu erläutern. Die Bemessungsgrenze bezeichnet die maximale Höhe des Einkommens bis zu der die Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung berechnet werden. Darüber hinaus erzieltes Einkommen wirkt sich nicht beitragserhöhend aus. Die individuelle Höhe des Beitrages ist dann abhängig von der Höhe des Beitragssatzes Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung.

Mit der Versicherungspflichtgrenze gibt der Gesetzgeber vor, bis zu welcher Einkommens-Höhe brutto ein Arbeitnehmer automatisch Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sein und bleiben muss. Es ist derzeit auf 3.975,00 Euro monatlich bzw. 47.700 Euro pro Jahr festgesetzt. Ist das Einkommen höher, so steht es jedem frei, sich weiter in der gesetzlichen oder aber in der privaten Krankenversicherung zu versichern. Für einen Wechsel in die private Krankenversicherung ist die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) relevant. Im Rahmen der nun beschlossenen Gesundheitsreform wurde, das Prozedere hinsichtlich der Verbleibdauer in der gesetzlichen Krankenversicherung geändert. Hintergrund dieses Änderungswunsches ist der Gedanke, dass vor allem besser verdienende junge Bürgerinnen und Bürger, die für einige Zeit die Vorteile einer Mitversicherung oder eines günstigen „Studententarifs“ nutzen konnten, für einen Zeitraum von drei Jahren auch einen Beitrag zum Sozialsystem zu leisten.

Die von Ihnen angesprochene Stichtagsregelung empfinde ich nicht als diskriminierend. Sie ist dem Gedanken der Rechtssicherheit geschuldet und schafft klare Verhältnisse. Darüber hinaus wird den derzeit im öffentlichen System versicherten Bürgerinnen und Bürgern, deren Einkommen sich über der Versicherungspflichtgrenze befindet, innerhalb der von Ihnen angesprochenen Frist die Möglichkeit eingeräumt, in die Private Krankenversicherung wechseln.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Maria Flachsbarth MdB