
(...) Die von Ihnen angesprochene Verzinsung von Gewerbesteuernachforderungen und -erstattungen richtet sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§ 233 a). Durch die Verzinsung soll ein Ausgleich für die zeitlich ungleichmäßige Heranziehung zur Gewerbesteuer geschaffen werden. (...)