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Marcus Weinberg
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Frage von Thomas S. •

Frage an Marcus Weinberg von Thomas S. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrter Herr Weinberg,

seit einigen Jahren entnehme ich der Presse sowie diversen Urteilen (z.B. BGH AZ XI ZR 56/05 oder BGH AZ XI ZR 262/10), dass es als nicht rechtskonform angesehen werden muss, wenn Finanzmakler/ Anlagevermittler den Kunden nicht über die ihnen aus der Vermittlung zustehende Vermittlungsprovision aufklären.
Ich halte dieses Rechtsverständnis, obwohl ich nicht von der Vermittlung von Finanzprodukten lebe, für grundsätzlich falsch. Zu behaupten, tatsächlich bei Abschluss der Versicherung/ Fondsbeteiligung/ was-auch-immer geglaubt zu haben, der Vermittler hätte völlig selbstlos seine Zeit geopfert, um mir etwas Gutes zu tun, bewegt sich fern jeder Lebenswirklichkeit.
Ich habe dies jedoch für eine Modeerscheinung insbesondere nach der Lehman-Pleite gehalten. Niemand würde wohl auf die Idee kommen, einen Bäcker oder gar seinen Gebrauchtwagenhändler vor Gericht zu ziehen, weil ihm nicht klar gesagt wurde, wie viel Gewinn der Bäcker oder Gebrauchtwagenhändler aus dem Geschäft einstreicht. Bei den mir bekannten Finanzprodukten waren die Vermittlungsprovisionen – wenn auch im Kleingedruckten – immer irgendwo erwähnt.
Nunmehr nehme ich zur Kenntnis, dass es wohl im Bereich der medizinischen Versorgung so ist, dass ich als Versicherter einer gesetzlichen Krankenkasse nicht nur die Abrechnung meines Arztes gegenüber meiner Kasse nicht kenne und daher nicht beurteilen kann, ob diese Leistung überhaupt so wie abgerechnet erbracht wurde, sondern es darüber hinaus zumindest nicht strafbar ist, wenn mein Arzt weitere Zahlungen von den Pharmaunternehmen annimmt. ( http://www.stern.de/panorama/bgh-urteil-zu-bestechung-aerzte-duerfen-geldgeschenke-von-pharmafirmen-annehmen-1844700.html ).

Ich glaube, dass die Rechte von Verbrauchern im Bereich von Finanzdienstleistungen zu Lasten der Industrie deutlich überbewertet wurden, im Bereich der Gesundheitsindustrie jedoch deutlich zu kurz kommen. Wie sehen Sie das?

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Antwort von
parteilos

Sehr geehrter Herr Schreiber,

vielen Dank für Ihre Frage vom 10. Juli 2012. Als gesetzlich Versicherter sind Ihre Auskunftsrechte in § 305 SGB V geregelt. Dort heißt es u.a. in den Absätzen 1 und 2:

(1) Die Krankenkassen unterrichten die Versicherten auf deren Antrag über die in einem Zeitraum von mindestens 18 Monaten vor Antragstellung in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten. Die Unterrichtung über die in Anspruch genommenen ärztlichen Leistungen erfolgt getrennt von der Unterrichtung über die ärztlich verordneten und veranlassten Leistungen. Die für die Unterrichtung nach Satz 1 erforderlichen Daten dürfen ausschließlich für diesen Zweck verarbeitet und genutzt werden; eine Gesamtaufstellung der von den Versicherten in Anspruch genommenen Leistungen darf von den Krankenkassen nicht erstellt werden. Eine Mitteilung an die Leistungserbringer über die Unterrichtung des Versicherten ist nicht zulässig. Die Krankenkassen können in ihrer Satzung das Nähere über das Verfahren der Unterrichtung regeln.

(2) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen und medizinischen Versorgungszentren haben die Versicherten auf Verlangen schriftlich in verständlicher Form, direkt im Anschluss an die Behandlung oder mindestens quartalsweise spätestens vier Wochen nach Ablauf des Quartals, in dem die Leistungen in Anspruch genommen worden sind, über die zu Lasten der Krankenkassen erbrachten Leistungen und deren vorläufige Kosten (Patientenquittung) zu unterrichten. Satz 1 gilt auch für die vertragszahnärztliche Versorgung. Der Versicherte erstattet für eine quartalsweise schriftliche Unterrichtung nach Satz 1 eine Aufwandspauschale in Höhe von 1 Euro zuzüglich Versandkosten. Das Nähere regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung. Die Krankenhäuser unterrichten die Versicherten auf Verlangen schriftlich in verständlicher Form innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Krankenhausbehandlung über die erbrachten Leistungen und die dafür von den Krankenkassen zu zahlenden Entgelte. Das Nähere regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft durch Vertrag.

Sie können sich also jederzeit bei Ihren Ärzten und Ihrer gesetzlichen Krankenkasse informieren. Das ist auch richtig und wichtig so, denn meiner Ansicht nach ist eine hohe Transparenz für einen wirksamen Verbraucherschutz unerlässlich. Der Deutsche Bundestag als Gesetzgeber versucht mit seinen gesetzlichen Regelungen diese Transparenz auch größtmöglich zu gewährleisten.

Die von Ihnen erwähnten weiteren Zahlungen von Pharmaunternehmen an Ärzte halte ich unter dem Aspekt des Transparenzgedankens für kritisch. Ich denke, wenn diese Zahlungen zu einem Missbrauch führen, muss die Politik handeln. Die Debatte darüber ist aber noch nicht abgeschlossen. Allerdings dürfen Ärzte nicht von Anfang an unter Generalverdacht gestellt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr
Marcus Weinberg