Der aktuelle Vorschlag soll lediglich eine Änderung des Paragraf 184b StGB aus dem Jahr 2021 korrigieren, die zu großen Problemen in der Praxis geführt hat. Denn seitdem werden in der Tat auch Fälle erfasst, die eigentlich nichts mit dem zu tun haben, was man landläufig unter der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte versteht:
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