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Marc Ratajczak
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Frage von Anja S. •

Frage an Marc Ratajczak von Anja S. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Ratajczak,

als Mitglied des Integrations- und des Schulausschusses sind Sie sicherlich vertraut mit dem Kopftuchverbot für Lehrerinnen.

Dieses Verbot ist in NRW ohne konkreten Anlass und ohne Bundesvorgabe durchgedrückt worden. Damit ist NRW leider eines von sechs Bundesländern, die praktizierende Musliminnen vom Schuldienst ausschließen.

Das ist ein eindeutiges Signal, dass praktizierende Muslime hier in NRW nicht erwünscht sind. Gerade in Schulen, wo Menschen unterschiedlichster Herkunft und Religion tagtäglich zusammenleben, wird durch das Kopftuchverbot für Lehrkräfte ein völlig falsches Zeichen gesetzt. Nämlich gegen Chancengleichheit und für Ausgrenzung. Tatsächlich ist diese Verbot zum Anlass geworden, Frauen mit Kopftuch auch in anderen Berufsfeldern auszugrenzen. So wird nicht nur muslimischen Mädchen die Zukunft verbaut, sondern auch noch Ausgrenzung salonfähig gemacht.

Wie ist Ihre Haltung in dieser Frage? Werden Sie sich dafür einsetzen, dass NRW ein positives Zeichen in Richtung Toleranz und Integration setzt und dieses unsinnige Verbot in NRW wieder aufgehoben wird?

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen
Anja Seuthe

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Seuthe,

mit der Änderung des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes zur Einführung eines so genannten Kopftuchverbotes an öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen, die am 1. August 2006 in Kraft getreten ist, haben wir sichergestellt, dass Symbole, die als politische Zeichen gegen unsere Verfassungswerte verstanden werden können, an öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen nicht getragen werden dürfen. Wir sichern damit die Neutralitätspflicht von Lehrern bei der Unterrichtung und Erziehung von Kindern an öffentlichen Schulen.

Das Gesetz berücksichtigt insbesondere auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der eben nicht entscheidend ist, aus welchen Motiven heraus eine Frau ein Kopftuch trägt. Maßgeblich ist vielmehr, dass es aus dem "Empfängerhorizont" als politisches Symbol verstanden werden kann.

Zudem ist der bei diesem Thema häufig erhobene Vorwurf, das Gesetz privilegiere in nicht verfassungsgemäßer Weise das Christentum, aus meiner Sicht nicht zutreffend. In Artikel 12 Absatz 6 der nordrhein-westfälischen Landesverfassung heißt es: "In Gemeinschaftsschulen werden Kinder auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen." Das Gesetz dient also gerade der ausdrücklich in der Landesverfassung niedergelegten Wahrung der christlichen Bildungs- und Kulturwerte unseres Landes und nicht der Privilegierung eines bestimmten religiösen Bekenntnisses. So ist etwa das Tragen einer Ordenstracht keine Privilegierung des Christentums, sondern entspricht der kulturellen und historischen Tradition unseres Landes, die eben eine christliche beziehungsweise eine christlich-jüdische ist. Der Staat identifiziert sich nicht mit einer bestimmten Religion, sondern sichert eine geschichtliche Identität, die von der christlichen und jüdischen Religion geprägt ist.

Mit freundlichen Grüßen

Marc Ratajczak MdL