(...) Im Vorfeld eines Nichtanwendungserlasses prüft das Bundesfinanzministerium in Zusammenarbeit mit den obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern, ob eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) über den Einzelfall hinaus allgemein angewendet werden kann. Zu dieser eigenverantwortlichen Prüfung der Rechtsanwendung ist die Verwaltung aufgrund des Artikels 20 Abs. (...)
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