
(...) Zu ihrer Auffassung, dass es sich bei Bereitstellungszinsen um Zinsen für das Darlehen handelt, beziehe ich mich auf die Auffassung des BGH, welches mehrmalig festgehalten hat, dass es sich rechtlich gesehen bei den Bereitstellungszinsen nicht um Zinsen handelt, sondern eher um ein Entgelt für zusätzliche Leistungen darstellt. Sie stellen keine laufzeitabhängige Vergütung dar. (...)