Werden Sie sich im Gesetzgebungsverfahren dafür einsetzen, dass die einjährige Haltefrist (§ 23 EStG) für private Veräußerungen von Kryptowerten erhalten bleibt? Wie werden Sie hierzu abstimmen?
Sehr geehrter Herr Eckert,
seit 2013 und bestätigt durch das BMF-Schreiben 2022 werden Kryptowerte steuerlich als private Wirtschaftsgüter nach § 23 EStG behandelt. Millionen Bürger haben ihre Vermögensplanung im Vertrauen auf diese Rechtslage ausgerichtet. Eine Abschaffung der einjährigen Haltefrist würde den Vertrauensschutz und die Verlässlichkeit unseres Steuerrechts erheblich beeinträchtigen.
Zudem bestehen verfassungsrechtliche Bedenken: Bitcoin ist – wie Gold – ein privates Wirtschaftsgut und keine Kapitalanlage nach § 20 EStG. Nach Art. 3 GG und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen vergleichbare Sachverhalte ohne besonderen sachlichen Grund nicht unterschiedlich besteuert werden; reine Mehreinnahmen genügen hierfür nicht.
Die Änderung träfe vor allem private, langfristig orientierte Anleger, während Deutschland zugleich einen Standortvorteil verlieren würde. Ich bitte Sie daher, sich für den Erhalt der Haltefrist einzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen

