Bezugnehmend auf Ihre Antwort vom 10.07.2026: Welcher besondere sachliche Grund rechtfertigt die steuerliche Ungleichbehandlung von Bitcoin und Gold im Rahmen desselben § 23 EStG?
Sehr geehrter Herr Eckert,
vielen Dank für Ihre Antwort vom 10.07.2026. Sie führen aus, die Abschaffung der Haltefrist sei eine „systemkonforme Fortentwicklung“ des § 23 EStG. Dies überzeugt mich nicht. Die zehnjährige Frist des § 23 greift, wenn ein Wirtschaftsgut zur Einkünfteerzielung genutzt wird. Sie knüpft also an die Nutzung an, nicht an die Art des Wirtschaftsguts. Bitcoin wird jedoch regelmäßig nicht als Einkunftsquelle gehalten. Die geplante Neuregelung würde deshalb erstmals allein Kryptowerte aus der bisherigen Systematik herauslösen, während Gold, Kunst oder Oldtimer weiterhin nach einem Jahr steuerfrei veräußert werden könnten. Gerade dadurch entstünde aus meiner Sicht eine Ungleichbehandlung vergleichbarer privater Wirtschaftsgüter. Welcher besondere sachliche Grund rechtfertigt diese Differenzierung über fiskalische Erwägungen hinaus?

