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Lars Klingbeil
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Frage von Reiner D. •

Frage an Lars Klingbeil von Reiner D. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Klingbeil,

der Gesundheitsbereich ist zwar nicht Ihr Spezialgebiet, da Sie aber der BA für meinen Wahlkreis sind, wende ich mich an Sie.

Kürzlich erfuhr ich, dass Ärzte keine Haftpflichtversicherung abschließen müssen. Da in der ärztlichen Praxis sehr häufig sogenannt Kunstfehler auftreten, ist dieser Zustand m.E. nicht hinzunehmen. Bei Gesprächen mit Medizinern aus Ihrem Wahlkreis wurde mir unmissverständlich gesagt, dass man keine Angst vor irgend welchen Regressansprüchen hätte. Dies kann ich gut nachvollziehen, da die Gutachterschlachten vor Gericht meist wie das Hornberger Schießen ausgehen, denn eine Krähe... usw..

Bis heute hat sich die Politik (auch die SPD) um eine Lösung im Patientensinne gedrückt. Es lebe das Lobbyistentum.

Kann ich davon ausgehen, dass Sie sich bei entsprechender Gelegenheit für eine Änderung dieses Zustandes einzusetzen?

Mit freundlichem Gruß

Dittmar

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Dittmar,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Leider kann ich Ihre Darstellung so nicht bestätigen, denn Ärzte sind zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet. Zudem drohen ihnen bei einem Schadensfall mit unzureichender Versicherung nicht nur entsprechende Regressforderungen, sondern auch der Verlust ihrer Approbation.

Dies ist auf mehreren Ebenen rechtlich geregelt.

In der Berufsordnung der Landesärztekammer Niedersachen, die auch für die Ärzte in meinem Wahlkreis gilt, heißt es in Paragraph 21: „Der Arzt ist verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern."

Auch die Bundesärztekammer hat eine Vorlage für die Berufsordnung alle Länder beschlossen, an denen sich diese orientieren können. Diese Vorlage beinhaltet die Versicherungspflicht. Auch in anderen Bundesländern gibt es deshalb ähnlich lautende Paragraphen.

Die Bundesärzteordnung erklärt die Möglichkeit eines Verbotes der Berufsausübung in Paragraph 6 (1) Nr. 5 zudem mit den Worten: „Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.“.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte.
Bitte kommen Sie bei weiteren Fragen gerne wieder auf mich zu.

Mit freundlichen Grüßen
Lars Klingbeil

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