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Lars Castellucci
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Frage von Ulrich K. •

Unterstützen Sie den Gesetzentwurf zur „Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation“ auch wenn dieser die absurde Ungleichbehandlung zwischen Bundesbeamten und Tarifbeschäftigen weiter erhöht?

Bei uns machen Tarifbeschäftigte (TB), die zuvor in der öffentlichen Forschung gearbeitet haben, und Beamte die aus anderen Behörden gewechselt sind, exakt die gleiche Arbeit. Trotzdem ergeben sich aus der geplanten Bundesbesoldung erhebliche Einkommensunterschiede. Ein Beispiel:

Promoviert, 12 Jahre Arbeitserfahrung im öffentlichen Dienst mit Stellenwechsel nach 10 Jahren, 2 Kinder

Tarifbeschäftigter EG 13/3 (i.d.R. keine höhere Einstufung bei Stellenwechsel), 39 Std, 17,5 % GKV Beitrag:

42.923 € Netto pro Jahr = 3577 € pro Monat

Beamter A 13/6 (Stufe 1 soll zukünftig entfallen, Stufe bleibt bei Versetzung erhalten), 95 % Teilzeit (39 Std):

61.780 Netto pro Jahr = 5148 pro Monat – ca. 350 € PKV = 4798 € pro Monat d.h. über 1200 € mehr

Wie passt das zu der sonst von der SPD vertretenen Forderung „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“? Welcher Anreiz besteht noch für Studium und Promotion, wenn selbst Beamte im mittleren Dienst (A8/9) ein höheres Nettoeinkommen erzielen als TB in EG 13?

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Antwort von SPD

Sehr geehrter Herrn K.,

Vielen Dank für Ihre Frage.

Der Gesetzentwurf dient in erster Linie dazu, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation umzusetzen. Der Bund ist verpflichtet, die Besoldung seiner Beamtinnen und Beamten verfassungskonform auszugestalten. Darüber hinaus soll die Reform die Attraktivität des öffentlichen Dienstes stärken und die Besoldungsstruktur modernisieren.

Der von Ihnen geschilderte Unterschied zwischen Tarifbeschäftigten und Beamtinnen und Beamten ist nachvollziehbar. Allerdings beruhen beide Beschäftigungsverhältnisse auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen. Während die Besoldung von Beamtinnen und Beamten gesetzlich geregelt wird und dem Alimentationsprinzip folgt, werden die Entgelte der Tarifbeschäftigten von den Tarifvertragsparteien im Rahmen der Tarifautonomie ausgehandelt.

Deshalb lässt sich der Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ nicht unmittelbar auf den Vergleich zwischen Beamten- und Tarifrecht übertragen. Beide Systeme unterscheiden sich nicht nur bei der Vergütung, sondern auch bei Rechten und Pflichten, etwa beim Streikrecht, der Altersversorgung oder der Krankenversicherung.

Es handelt sich daher im Kern um eine Systemfrage, die der direkte Vergleich nur bedingt abbilden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Castellucci

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