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Konstantin Kuhle
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Frage von Herbert D. •

Frage an Konstantin Kuhle von Herbert D. bezüglich Wirtschaft

Werden Sie sich derzeit dafür einsetzen, daß die Schonfrist für die Anmeldung von Insolvenzen verlängert wird? Wird die Verjährungsfrist von 3 Jahren um ein Jahr verlängert, weil die Justiz teils nicht arbeitet oder Akteneinsicht behindert?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Dirksen,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema der Schonfrist für die Anmeldung von Insolvenzen. Gerne möchte ich Ihnen darauf antworten.

Richtig ist, dass viele Unternehmen durch die Corona-Krise unverschuldet in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Daher wurde die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages zu Beginn der Pandemie befristet bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Dem entsprechenden Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht hat seinerzeit auch unsere Fraktion zugestimmt.

Zu beachten ist jedoch auch, dass eine weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht stets mit einer zusätzlichen Belastung der Gläubiger einhergeht, die ihrerseits häufig auch von den Folgen der Corona-Krise betroffen sind. Hinzu kommt, dass diese Maßnahme die konkreten wirtschaftlichen Notlagen nicht lösen, sondern allenfalls aufschieben kann.

Außerdem sollte nicht außer Acht gelassen werden, dass von den aktuellen, für den Steuerzahler kostspieligen Maßnahmen zuweilen auch solche Unternehmen profitieren, die bereits vor Beginn der Corona-Pandemie mit wirtschaftlichen Problemen zu kämpfen hatten. Langfristig darf es aber keine öffentliche Unterstützung mit der Gießkanne geben.

Aus den genannten Gründen lehne ich eine Verlängerung der Schonfrist für die Anmeldung von Insolvenzen zum gegenwärtigen Zeitpunkt ab.

Mit freundlichen Grüßen,

Konstantin Kuhle

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