Portrait von Knut Fleckenstein
Knut Fleckenstein
SPD
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Knut Fleckenstein zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Steffen R. •

Frage an Knut Fleckenstein von Steffen R. bezüglich Umwelt

Sehr geehrter Herr Fleckenstein,

über folgende sechs Fragen zum Thema CO2-Ausstoß von PKW hätte ich gern Auskunft von Ihrer Seite:

1. Welchen konkreten Grenzwert für den CO2-Ausstoß von PKW sehen Sie vor?
2. Zu welchem Zeitpunkt sollte eine dahingehende Regelung in Kraft treten?
3. Anwendung der Regelung: Auf welcher Grundlage wird der durchschnittliche CO2-Ausstoß berechnet: nach Konzern, nach Automarke, als gesamteuropäischer Durchschnitt, oder noch anders?
4. Welche Strafen gelten bei Überschreitung der Grenzwerte? Wie werden die Erlöse aus eventuellen Strafen verwendet?
5. Ausnahmen: Wie werden die Produkte sog. Nischenhersteller behandelt? Dies betrifft vor die Hersteller von Sportwagen wie Porsche, Ferrari, Lamborghini etc.
6. Import-PKW: Wie sind hier Geltung der Grenzwerte, handelsrechtliche Fragen und mögliche Strafen geregelt? Sollen die Regeln in der EU zugelassene Neuwagen betreffen, oder aber in der EU produzierte?

Ich möchte mich vorab für die Beantwortung der Fragen bedanken.

Herzliche Grüße

Portrait von Knut Fleckenstein
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Ries,

diese Thematik wird im Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit behandelt.

1. Welchen konkreten Grenzwert gelten für den CO2-Ausstoß von Pkw? Zu welchem Zeitpunkt treten diese in Kraft?

Ab 2012 soll der durchschnittliche CO2-Ausstoß neu zugelassener Pkws in Europa 130 g/km nicht überschreiten. Die zulässigen spezifischen CO2-Emissionen, gemessen in Gramm je Kilometer, werden für jeden neuen Personenkraftwagen für die Zwecke der Berechnungen nach folgenden Formeln festgelegt (Anhang I VO (EG) 443/2009):

a) von 2012 bis 2015:

Spezifische CO2-Emissionen = 130 + a × (M – M0)

dabei ist:

M=Masse des Kraftfahrzeugs in Kilogramm (kg)

M0=1 372,0

a=0,0457

Ein 1293 kg schwerer Golf Plus 1,4 dürfe nach dieser Rechnung beispielsweise bis zu 126,39 g/km CO2 emittieren (130 + 0,0457 x (1293 - 1372) = 126, 39).

b) ab 2016:

Spezifische CO2-Emissionen = 130 + a × (M – M0)

dabei ist:

M=Masse des Kraftfahrzeugs in Kilogramm (kg)

M0= Der Wert M0 wird an die durchschnittliche Masse neuer Personenkraftwagen in den vorausgegangenen drei Kalenderjahren angepasst.

a=0,0457

Ab 2020 gilt dann ein Grenzwertwert von 95 g CO2/km.

2. Anwendung der Regelung: Auf welcher Grundlage wird der durchschnittliche CO2-Ausstoß berechnet: nach Konzern, nach Automarke, als gesamteuropäischer Durchschnitt, oder noch anders?

Reduktionsziele werden für jeden Hersteller unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Gewichts der neu hergestellten Automobile individuell gesetzt. D.h., dass beispielsweise BMW auf Grund des durchschnittlich höheren Gewichts seiner Flotte, andere Grenzwerte einzuhalten hat als ein Kleinwagenhersteller wie Fiat. Außerdem steht es den Herstellern frei sich zu sogenannten Verbundgruppen zusammenzuschließen. D.h., dass diese Hersteller ein einziges, für alle ihre Flotten gültiges, Reduktionszielen erreichen müssen.

3. Welche Strafen gelten bei Überschreitung der Grenzwerte? Wie werden die Erlöse aus eventuellen Strafen verwendet?

Nichterreichen von Reduktionszielen führt zu Bußgeldern. Für jede g/km Überschreitung muss eine Strafe von €95 pro verkauftem Neufahrzeug gezahlt werden. Diese Regelung greift ab 2019, davor gelten geringere Strafmaße (siehe Artikel 9 VO (EG) 443/2009). Es gelten allerdings eine Reihe von Ausnahmen und Übergangsregelungen. So können z.B. sogenannte Kreditpunkte für "Ökoinnovationen" (Energieeinsparungen die nicht im Verbrennungsprozess gewonnen werden, sondern beispielweise bei der Klimatisierung des Pkws) von bis zu 7 g/km für auf den Zielwert angerechnet werden. Für besonders schadstoffarme Fahrzeuge (z.B. der Smart) können "Superkreditpunkte" vergeben werden, mit denen ineffektive Fahrzeuge innerhalb einer Flotte aufgewogen werden können. Außerdem gelten Ausnahmeregeln für Hersteller mit geringen Kapazitäten.

Die Beträge der Emissionsüberschreitungsabgabe gelten als Einnahmen für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union.

4. Ausnahmen: Wie werden die Produkte sog. Nischenhersteller behandelt? Dies betrifft vor allem die Hersteller von Sportwagen wie Porsche, Ferrari, Lamborghini etc.

Hersteller, die weniger als 10.000 Pkws pro Kalenderjahr fertigen, kann nach Artikel 11 1. VO (EG) 443/2009 ein Aufschub von bis zu 5 Jahren gewährt. Diese Ausnahmeregelung muss bei der Kommission beantragt werden. Falls die Kommission dem Antrag stattgibt schlägt sie ein individuelles Reduktionsziel im Hinblick auf das reduktionspotenzial der Flotte des Herstellers vor.

Hersteller, die weniger als 300.000 Fahrzeuge pro Jahr fertigen können ebenfalls eine Ausnahmeregelung bei der Kommission eine Ausnahmeregelung beantragen. Diesen Herstellern kann nach Artikel 11 4. b) VO (EG) 443/2009 ein Reduktionsziel von 25% im Vergleich zum Jahr 2007 eingeräumt werden.

5. Import-Pkws: Wie sind hier Geltung der Grenzwerte, handelsrechtliche Fragen und mögliche Strafen geregelt? Sollen die Regeln in der EU zugelassene Neuwagen betreffen?

Die Regelungen gelten für alle in der EU verkauften Neufahrzeuge, gleich welcher Herkunft, d.h. auch für importierte Pkws.

Mit besten Grüßen,
Knut Fleckenstein