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Klaus Holetschek
CSU
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Frage von Irmgard K. •

Warum gilt "geimpft" und "genesen" bei 2G und 3G als risikolos bei den vielen Impfdurchbrüchen? Warum sind Kinder ab 12 bei 2G nicht ausgenommen? Wie wird 3G am Arbeitsplatz umgesetzt?

Warum gilt "geimpft" und "genesen" bei 2G und 3G als risikolos wenn mittlerweile von den positiv getesteten auch mindestens 29-39% vollständig geimpft waren? Ich bin aus dem Hotspot Landkreis Mühldorf, da sind es sogar mehr als 30%. Ich bin selbst geimpft und mache mir daher Sorgen. Mir wäre es lieber, wenn eine Testpflicht für alle gelten würde, oder zumindest auch die Geimpften dazu aufgefordert würden. Haben Sie Angst, dass dadurch die Impfkritik größer wird? Die Menschen sind nicht dumm. Seien Sie lieber ehrlich. Nur dann können die Menschen Maßnahmen nachvollziehen. Ich glaube nicht, dass 2G mehr hilft als 3G, um die Zahlen zu senken. Die Menschen müssen sich einfach regelmäßig testen, und das sollte unbürokratisch gehen und für alle gelten.
Ich finde es auch nicht in Ordnung, dass Kinder ab 12 Jahren in 2G einbezogen werden. Sie werden dadurch von Sport und Freizeit ausgeschlossen. Bei Kindern ist das Impfen sehr umstritten.
Wir soll 3G am Arbeitsplatz umgesetzt werden?

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau K.,

 

vielen Dank für Ihre Anfrage, auf die ich Ihnen gerne wie folgt antworten möchte:

 

1. Warum gilt "geimpft" und "genesen" bei 2G und 3G als risikolos bei den vielen Impfdurchbrüchen?

Geimpfte und genesene Personen gelten nicht als risikolos. Menschen können nach entsprechender Exposition trotz vollständiger Impfung symptomatisch oder asymptomatisch infiziert werden und das Virus SARS-CoV-2 ausscheiden. Ein wahrscheinlicher Impfdurchbruch ist definiert als SARS-CoV-2-Infektion mit klinischer Symptomatik, die bei einer Person mit vollständigem Impfschutz mittels PCR oder Erregerisolierung diagnostiziert wurde. Nach den Zahlen des LGL wurden bis zum 02.11.2021 27.151 Impfdurchbrüche in Bayern gemeldet, das entspricht 0,32 % an der Gesamtzahl der vollständig Geimpften. Insgesamt ist die Zahl der Impfdurchbrüche, gemessen an der Zahl der Impfungen, somit sehr gering. Da die Impfung nicht zu 100 % vor einer Infektion schützt, ist zu erwarten, dass mit zunehmender Zahl an Geimpften, die einen Impfdurchbruch erleiden können auch die Zahl derer steigt, die tatsächlich einen Impfdurchbruch erleiden. Auch wenn eine sog. sterile Immunität jedoch durch die bisher verfügbaren Impfstoffe nicht erreicht werden kann, d. h. ein Impfschutz nicht in allen Fällen eine Ansteckung verhindert, werden Ansteckungen doch weitgehend vermieden. Zusätzlich schützt die Impfung auch vor einem schweren Verlauf der Erkrankung. Damit sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass ein Geimpfter aufgrund einer Erkrankung mit COVID-19 stationär in ein Krankenhaus aufgenommen werden muss.

Auch bei genesenen Personen, die nachweislich eine molekulardiagnostisch nachgewiesene SARS-CoV-2 Infektion hatten, kann nach aktuellem Kenntnisstand von einer partiellen Immunität ausgegangen werden. Eine erneute Ansteckung und ein damit einhergehendes Übertragungsrisiko auf andere Personen kann nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden. Dennoch ist auch hier das Ansteckungsrisiko sowie die Übertragung vermindert. Um das Risiko einer Weiterverbreitung des Coronavirus in bestimmten Situationen einzudämmen, gelten nunmehr verstärkt auch 2G plus-Erfordernisse. Das heißt, dass u.a. in den in § 4 Abs. 1 der 15. BayIfSMV Einrichtungen und Veranstaltungen auch für Personen, die bereits geimpft oder genesen sind, zusätzlich ein negativer Coronatest erforderlich ist.

 

2. Warum sind Kinder ab 12 bei 2G nicht ausgenommen?

 

Für Kinder unter 12 Jahren (und 3 Monaten) sind Ausnahmeregelungen in der 15. BayIfSMV vorgesehen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 der 15. BayIfSMV), da es für diese zumindest derzeit noch keinen zugelassenen COVID-19 Impfstoff und somit auch noch keine Impfempfehlung der STIKO gibt. Für Kinder über 12 Jahren liegt eine entsprechende Impfempfehlung vor, so dass es keinen Grund gibt, diese nicht generell von den 2G-Regelungen auszunehmen. Im Bereich der Gastronomie und der Beherbergung besteht derzeit eine Ausnahme von dem 2G-Erfordernis für minderjährige Schülerinnen und Schüler im Sinne von § 4 Abs. 7 Nr. 2 der 15. BayIfSMV (Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen). Diese können von den jeweiligen Betrieben auch ohne 2G-Nachweis zugelassen werden. Entsprechendes gilt auch für minderjährige Schülerinnen und Schüler zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten.

 

3. Wie wird 3G am Arbeitsplatz umgesetzt?

 

In Bayern wurde bereits mit Wirkung zum 6. November 2021 eine eingeschränkte 3G-Pflicht am Arbeitsplatz eingeführt. Nunmehr hat der Bundesgesetzgeber in § 28b Abs. 1 und 2 IfSG geregelt, dass grundsätzlich eine 3G-Regel am Arbeitsplatz gilt. Das heißt, dass Arbeitgeber und Beschäftigte grundsätzlich beim Betreten der Arbeitsstätte einen Impf- und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen müssen. Arbeitgeber müssen kontrollieren, ob die Beschäftigten dieser Verpflichtung nachkommen und diese Kontrollen dokumentieren. Weitere Hinweise und Hilfestellungen hierzu finden sich auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

 

Liebe Frau K., ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter. Ihnen alles erdenklich Gute und - Bleiben Sie gesund!

 

Mit freundlichen Grüßen 

 

Klaus Holetschek 

Mitglied des bayerischen Landtages 

 

Staatsminister 

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