Katja Suding
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Frage von Michael H. •

Frage an Katja Suding von Michael H. bezüglich Bundestag

Sehr geehrte Frau Suding,

da sich die Freie Demokratische Partei erfreulicherweise fest auf dem Boden des bundesdeutschen Grundgesetzes verorten läßt, so wollte ich mich als Bürger einmal persönlich informieren, in wie weit das Urteil des BVerfG vom 21. Juli 2000 - 2 BvH 3/91 - namentlich die Einschränkung von Funktionszulagen von Abgeordneten auf Grundlage von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG - in Ihrer Fraktion umgesetzt wird?

Erhalten bestimmte Abgeordnete Ihrer Fraktion eine Funktionszulage, und wenn ja - wieviele der Abgeordneten auf Grundlage welcher Funktionen?

Mit freundlichen Grüßen
M. H.

Katja Suding
Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Hanke,

vielen Dank für Ihre Frage vom 23.8.20, die ich gerne beantworte.

Die Bundestagsfraktion der Freien Demokraten zahlt Funktionszulagen an die zehn gewählten Mitglieder des Fraktionsvorstands und ein weiteres Mitglied der Fraktion als IT-Beauftragtem in je nach Funktion gestaffelter Höhe. Diese Funktionszulagen sind gesetzlich zulässig (siehe § 52 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) AbgG); ihnen steht auch nicht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2000 - 2 BvH 3/91 entgegen. Die Entscheidung betraf lediglich die Gewährung von Funktionszulagen aus Haushaltsmitteln, nicht aber aus Mitteln, die den Fraktionen selbst zur Verfügung stehen. Auch nach Ansicht des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags (WD 3 - 438/07) steht es im Ermessen der Fraktionen, ob und wem sie Fraktionszulagen in welcher Höhe gewähren.

Die Gesamtsumme der ausbezahlten Funktionszulagen können Sie aus dem öffentlichen Rechenschaftsberichten der Fraktionen ersehen: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/218/1921820.pdf
Wie Sie anhand der Rechenschaftsberichte erkennen können, ist die Zahlung von Fraktionszulagen üblich und entspricht der anerkannten parlamentarischen Praxis.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort helfen.

Mit freundlichen Grüßen
Katja Suding