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Katja Mast
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Frage von Anton B. •

Frage an Katja Mast von Anton B. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrte Frau Mast,

mit Blick auf die derzeitigen GroKo-Verhandlungen und das anschließende verbindliche Mitgliedervotum würde ich gerne von Ihnen wissen:

Kennen sie

- die Probleme im Zusammenhang mit der „gesetzlichen Krankengeld-Falle“ (GroKo-GKV-VSG, ab 23.07.2015)

- die Schnittstellen-Problematik zwischen den Zuständigkeitsbereichen des Arbeits-/Sozialministeriums und des Gesundheitsministeriums, wodurch beim Krankengeld – anders als bei allen übrigen Sozialleistungen zum Lebensunterhalt – das Sozialgesetzbuch X mit seinen Vorschriften zum Verwaltungsakt, zur Anhörung und zur Aufhebung von Entscheidungen unberücksichtigt bleibt (sog. „Selbstvollzug“)

Werden Sie sich in den Verhandlungen dagegen engagieren?

Mit freundlichen Grüßen
A. B.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr B.,

vielen Dank für Ihre E-Mail bezüglich des gesetzlichen Krankengeldes.

Die SPD hat mit der Durchsetzung des „Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) eine deutliche Verbesserung der Situation von Arbeitnehmern im Krankheitsfall erreicht. Bis zum 23. Juni 2015 mussten sich kranke Menschen spätestens am letzten Tag ihrer vom Arzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit erneut arbeitsunfähig schreiben lassen. Das war nicht immer zu leisten, speziell am Wochenende und an Feiertagen. Doch seit dem 23. Juni 2015 mit der Inkraftsetzung des GKV-Versorgungsstärkungsgesetz gilt nun generell: „Der Anspruch auf Krankengeld entsteht von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an“ (§ 46 SGB V) – und nicht erst, wie bisher bei Folgekrankschreibungen, vom nächsten Tag an. Außerdem bleibt „der Anspruch auf Krankengeld (…) jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage“ (§ 46b) SGBV).

Mit besten Grüßen
Katja Mast

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