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Antwort von Karin Evers-Meyer
SPD
• 18.01.2010

(...) Menschen mit Behinderung bekommen nur unter gesetzlich genau festgelegten Umständen einen Zuschlag zu ihren Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Hartz IV). Dort ist in §21 Absatz 4 geregelt, dass behinderte Menschen nur Anspruch auf einen Zuschlag von 35 Prozent haben, wenn sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes beziehen oder wenn sie Hilfen aus der Eingliederungshilfe bekommen. Wenn diese Maßnahmen beendet wurden, besteht in der Regel auch kein Anspruch mehr auf den Zuschlag. (...)

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