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Jürgen Klimke
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Frage von Klaus- Peter S. •

Frage an Jürgen Klimke von Klaus- Peter S. bezüglich Familie

Sehr geehrter Volksvertreter,
die Reform der Erbschaftssteuer war durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts notwendig geworden.Bisher galt für Immobilienvermögen eine sehr uneinheitliche Erbschaftssteuer die oft deutlich niedriger war als für Bargeld oder Wertpapiere. Das Bundesverfassungsgericht wollte, so habe ich es als Bürger verstanden, eine steuerliche Gleichbehandlung von Immobilienvermögen einerseits, und geerbtem Bargeld oder Wertpapieren andererseits.Sie haben für die Gesetzesänderung gestimmt und sind deshalb sachkundig. Das setze ich mal voraus.Deshalb meine Fragen an Sie.
1.) Witwe A. erbt ein Haus im Wert von 500.00o Euro, sie verkauft ihre Immobilie kurzfristig weil sie diese nicht slbst nutzen will oder kann.
Folge: Witwe A. wird erbschaftssteuerpflichtig.
2.)Witwe B. erbt ein Bargeldvermögen von 500.000 Euro.
Folge: Witwe B. muß für das erbe von gleichem Wert keine Erbschaftssteuer zahlen.
Wenn das so ist,was ich nicht genau weiss (deshalb meine Frage an einen der das wissen müsste), sehe ich die Forderung des Bundesverfassungsgerichtes als nicht erfüllt an. Eine steuerliche Gleichbehandlung wäre nicht erkennbar und nicht gegeben.
Ist unseren Politikern wieder mal ein gravierender Fehler unterlaufen.Ich bitte Sie um Klarstellung.
Mit freundlichem Gruß
Klaus- Peter Steinberg

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Steinberg,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 28.11.2008 auf abgeordnetenwatch.de, in der Sie auf eine potentielle Ungleichbehandlung von vererbten Vermögenswerten hinweisen.

In Ihrem ersten Beispiel erbt die Witwe A. ein Haus im Wert von 500.000 €, welches sie kurzfristig verkauft, weil sie es nicht selbst nutzen will oder kann. In Ihrem zweiten Beispiel erbt die Witwe A. 500.000 € in bar. Sie äußern nun Bedenken, dass Witwe A. im ersten Beispiel den Erlös aus dem Hausverkauf versteuern muss, während die 500.000 € Bargeld grundsätzlich steuerfrei sind und daraus eine Ungleichbehandlung resultiert.

Nach der alten Rechtslage wurde bei Erbe oder Schenkung einer Immobilie knapp 50% des tatsächlichen Wertes herangezogen, während Geldvermögen zu 100% zählte. Das Bundesverfassungsgericht erkannte hier eine Ungleichbehandlung und verlangte eine Neuregelung nach dem Prinzip der Steuergleichheit.

Nach der neuen Rechtslage, das ab 01.01.2009 anzuwenden ist, bleibt eine Immobilie bei Erbe oder Schenkung steuerfrei, wenn der Ehepartner oder die Kinder sie selbst nutzen und der Erbe oder Beschenkte mindestens 10 Jahre darin wohnen bleibt (Grundsatz: Steuerfreiheit bei Eigennutzung). Der Wert der Immobilie spielt dann keine Rolle, wobei Vermietung, Verkauf oder Verpachtung in dieser Zeit nicht möglich sind. Bei Kindern gilt darüber hinaus die Einschränkung, dass die Immobilie nicht größer als 200qm² sein darf. Begründung für diese Ausnahmeregelung ist, dass kein Ehepartner zum Verkauf der Immobilie, oder zur Aufnahme einer Hypothek gezwungen sein soll, um die Erbschaftssteuer bezahlen zu können.

Für das von Ihnen angebrachte Beispiel ergibt sich nach der neuen Regelung eine Gleichbehandlung sowohl für die Vererbung von Geldvermögen als auch für Immobilien.
Diese Steuerfreistellung wird zusätzlich zu den persönlichen Freibeträgen gewährt.

Die persönlichen Freibeträge bei der Übertragung zwischen Ehegatten betragen 500.000 Euro (bisher: 307.000 Euro), bei der Übertragung von Eltern auf Kinder 400.000 Euro (bisher: 205.000 Euro), bei der Übertragung auf Enkel 200.000 Euro (bisher 51.200 Euro). Bei der Übertragung auf Geschwister, Nichten und Neffen beträgt der Freibetrag 20.000 Euro (bisher: 10.300 Euro).

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Jürgen Klimke