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Jürgen Gehb
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Frage von Anna B. •

Frage an Jürgen Gehb von Anna B. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Gehb!
Durch den Einzug der NPD in den sächsischen Landtag, würde mich Ihre Meinung interessieren zum Verbot aller faschistischen Organsiationen.

Vielen Dank!

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Brunke,

den Feinden unseres Grundgesetzes, den Rechts-, Links- oder sonstigen Extremisten, müssen immer wieder ihre Grenzen aufzeigt werden. Das ist nicht nur unser Recht, sondern auch unsere Pflicht. Nur eine wehrhafte Demokratie und ein wehrhafter Staat sorgen für die Sicherheit der Menschen und demokratische Stabilität. Nun leben wir erfreulicherweise in einem Rechtsstaat, so das Parteien- und Vereinsverbote nicht einfach willkürlich ausgesprochen werden können.

Gemäß Art. 21 Abs. 2 GG sind Parteien "die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden", verfassungswidrig.

Über das Vorliegen der Verfassungswidrigkeit und einem daraus folgenden Verbot entscheidet gemäß Art. 21 Abs. 2 S. 2 GG allein das Bundesverfassungsgericht. Der Antrag auf ein Verbot kann von Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung gestellt werden. Bei Parteien die nur auf dem Gebiet eines Bundeslandes organisiert sind kann der Antrag von der entsprechenden Landesregierung gestellt werden.

Neben der allgemeinen Meinungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit ist die in Art. 9 Abs. 1 GG verankerte Vereinigungsfreiheit von zentraler Bedeutung für die Ausübung demokratischer Rechte.

Die Vereinigungsfreiheit kann für Deutsche nur nach den Maßgaben in Art. 9 Abs. 2 GG eingeschränkt werden. Die Einzelheiten regelt das Vereinsgesetz. Deutsche Vereine können danach nur verboten werden, wenn sich ihr Zwecke oder ihre Tätigkeit

* gegen Strafgesetze oder
* gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
* gegen den Gedanken der Völkerverständigung

richten.

Ausländervereine können über diese Gründe hinaus auch nach den in § 14 Abs. 2 VereinsG genannten Tatbeständen verboten werden. Diese Tatbestände zielen im Wesentlichen darauf ab, gegen Ausländervereine vorzugehen, die im Bundesgebiet z.B. Spenden für ihre ausländische terroristische "Heimatorganisation" sammeln, Kämpfer rekrutieren oder die Organisation auf sonstige Weise unterstützen.

Auch Religionsgemeinschaften fallen seit der Abschaffung des sog. "Religionsprivilegs" (BGBl. I 2001, S. 3319) unter das Vereinsgesetz.

Vereinsverbote sind vor allem Instrumente der abwehrbereiten Demokratie. Ihr Ziel ist die Unterbindung organisierter extremistischer Aktivitäten durch Zerstörung von Strukturen und Einziehung von Vereinsvermögen.

Herzlichen Gruss,

Jürgen Gehb