Warum wird das Brutto-Einkommen anstatt das zu versteuernde Einkommen (wie es bei der Elterngeldgrenze bereits der Fall ist) als Bemessungsgrundlage für die Elternunterhaltspflicht verwendet?
Sehr geehrter Herr Saathoff,
aufgrund meiner langen vorherigen Fragen hier etwas knapper, bitte ignorieren sie die zuvor gestellte Frage.
Warum wird das Brutto-Einkommen anstatt das zu versteuernde Einkommen (wie es bei der Elterngeldgrenze bereits der Fall ist) als Bemessungsgrundlage für die Elternunterhaltspflicht verwendet? Die Bemessungsgrundlage aufgrund des zu versteuernden Einkommens ist beim Elterngeld bereits der Fall und wäre eine einfache Lösung, um Angestellte gegenüber Beamten fairer zu behandeln.
Beispiel meiner Freundinnen: Eine angestellte Ingenieurin und eine Lehrerin haben beide das gleiche Netto-Einkommen von etwa 5000 Euro. Die angestellte Ingenieurin hat mehr als 100 000 Brutto-Einkommen, die Lehrerin mit Besoldungsstufe A14 ein Bruttoeinkommen von ca 80 000 Euro. Die Ingenieurin muss sich monatlich an den Pflegekosten beteiligen, die Lehrerin muss trotz Netto-Einkommen von 5000 Euro nichts zahlen, da sie weniger als 100 000 Euro brutto verdient).

Sehr geehrte Frau M.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Im Koalitionsvertrag zur 19. Legislaturperiode wurde festgelegt, Kinder pflegebedürftiger Eltern zu unterstützen, indem kein Rückgriff auf Einkommen bis 100.000 Euro im Jahr erfolgt. Dies wurde Ende 2019 mit dem Angehörigenentlastungsgesetz umgesetzt. Ich vermute, dass die Verhandler des Koalitionsvertrages seinerzeit die 100.000 Euro-Grenze wählten, da sie im Rechtskreis SGB bereits bestand. Im SGB XII gab es diese 100.000 Euro-Grenze schon lange, dann nämlich, wenn das Elternteil Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII) bezog. Diese Regelung wurde mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz in das für alle Leistungen des SGB XII geltende Elfte Kapitel des SGB XII verschoben. Mit dem Betrag von 100.000 Euro wird also eine einheitliche Einkommensgrenze für das gesamte SGB XII festgesetzt. Vor diesem Hintergrund wäre eine Heranziehung der Einkommensgrenze aus dem Rechtskreis Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz nicht zielführend.
Mit freundlichen Grüßen
Johann Saathoff