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Frage von Claus S. •

Frage an Jochen Hartloff von Claus S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Abgeordneter Hartloff,

habe eine Frage auf Kreisebene. Lt. Landkreisordnung RLP § 37,2 bestimmt der Kreistag die Mitgliederzahl, die Aufgaben und Bezeichnung der Ausschüsse. Ist es mit dieser Bestimmung vereinbar, dass zu einem späteren Zeitpunkt der Landrat alleine einen Ausschuss um einige Mitglieder aufstockt, z.B. auch mit Bediensteten der Kreisverwaltung -mit oder ohne Stimmrecht- ?

Im voraus besten Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Claus Schubert

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Schubert,

Sie stellen eine Rechtsfrage. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich, obwohl ich von Beruf Rechtsanwalt bin, Ihnen hier keine rechtlich verbindliche Auskunft geben kann. Wenn ich Ihre Frage richtig verstehe, soll der Ausschuss eines Kreistagsausschusses ggf. durch den Landrat erweitert werden. Dies ist so nicht möglich. Allerdings führt der Landrat nach § 40 LKO den Vorsitz in den Ausschüssen. Er kann zu seiner Beratung natürlich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Externe hinzuziehen. Hierdurch wird aber nicht der Ausschuss selbst bei der Anzahl der Stimmberechtigten verändert, diese hinzugezogenen Personen haben selbstverständlich auch kein Stimmrecht. Informationen hierüber erhalten Sie auch von der Kommunalaufsicht oder dem Landkreistag als Spitzenorganisation der Landkreise. Kommunalaufsicht ist die ADD in Trier. Auch die Kreisverwaltung selbst kann Ihnen sicher die Zusammenänge erläutern.

Mit freundlichen Grüßen
Jochen Hartloff, MdL