(...) In der Tat besteht zwischen dem Prinzip der Testierfreiheit einerseits und dem Pflichtteilsrecht andererseits ein Spannungsverhältnis. Als wesentlicher Bestandteil der Erbrechtsgarantie gestattet es die Testierfreiheit dem Erblasser, einen von der gesetzlichen Erbfolge abweichenden Übergang seines Vermögens von Todes wegen anzuordnen. Er ist insbesondere nicht verpflichtet, seinen Angehörigen etwas zuzuwenden. (...)
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Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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