(...) Die Änderung der Fertigpackungsverordnung ist auch nicht gegen den Verbraucher gerichtet. (...) Entscheidend für den Verbraucherschutz ist, dass der Verbraucher aufgrund der Aufschrift jederzeit erkennen kann, wie viel die tatsächliche Füllmenge einer Packung beträgt, und dass er durch die Packungsgestaltung nicht irregeleitet wird. (...)
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