(...) Januar 2019 begonnen haben. Dies entspricht dem Gedanken, dass Rechtsänderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nur für die Zukunft erfolgen, so wie auch Leistungsverschlechterungen nicht auf bereits laufende Renten übertragen werden. Die unterschiedliche Behandlung von Bestands- und Zugangsfällen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (...)
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