Die Energiepreispauschale nach dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner wurde gezahlt, wenn am 1. Dezember 2022 ein Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung und deren zumindest teilweise Auszahlung bestand.
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