
Nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist der Staat verpflichtet, dem mittellosen Bürger die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein erforderlichenfalls durch Sozialleistungen zu sichern