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Hubertus Heil
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Frage von Martina M. •

Gibt es Ausnahmen bzgl. der 35-jährigen Wartezeit für Schwerbehinderte (50°), die z. B. durch Quereinstieg als Fachlehrer*in BBS mit Verbeamtung keine Chance haben diese Zeit zu erfüllen?

Sehr geehrter Herr Heil,
von 1973 bis 1996 war ich als Angestellte tätig und leistete Beiträge zur Rentenversicherung.
1996 wechselte ich als Quereinsteigerin ins Beamtentum um als Fachlehrerin (A 11) sozialpädagogische Fachkräfte auszubilden.
Nach insgesamt 49 Arbeitsjahren beantragte mit 65;8 J. den vorzeitigen Ruhestand, in dem ich mich seit 01.02.23 befinde.
Durch den Quereinstieg war es weder möglich die erforderlichen Jahre für 71,75 % Pension, noch die Wartezeit von 35 Jahren für den Rentenbezug. zu erfüllen. Das heißt, dass trotz Schwerbehinderung 700 € monatl. Rente nicht an mich ausgezahlt werden bis ich die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht habe.
Es bedarf dringend einer Ausnahmeregelung bei der Wartezeit bis zur Rentenzahlung um die derzeitige finanzielle Benachteiligung schwerbehinderter Quereinsteiger*innen zu beenden.

Für Ihre Unterstützung in dieser Angelegenheit wäre ich sehr dankbar.
M. M., Fachlehrerin i. R. , Hannover

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Sehr geehrte Frau M.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

In Fällen eines gemischten Erwerbslebens, in welchem sowohl Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung geleistet wurden als auch eine Absicherung durch die Versorgung der Beamten erfolgt, besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer abschlagsfreien Altersrente nur, wenn die erforderliche Wartezeit durch Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht wird. Bei der Wartezeit handelt es sich um einen – nicht notwendigerweise zusammenhängenden – Zeitraum der durch Beitragszahlung und gleichstehende Tatbestände definierten Zugehörigkeit zur Versichertengemeinschaft.

Eine Anrechnung von Zeiten als Beamtin auf die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung kann nicht erfolgen. Der Regelungsintention einer Wartezeit, nur den Versicherten eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung zukommen zu lassen, die über einen bestimmten Zeitraum dieser Versichertengemeinschaft angehörten, widerspräche es, Zeiten zu berücksichtigen, die in einem anderen Versorgungssystem zurückgelegt wurden und in denen folglich kein Bezug zur gesetzlichen Rentenversicherung bestand.

Aus den beschriebenen Gründen kann eine Berücksichtigung von Beamtenzeiten bei den Voraussetzungen für Altersrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung leider nicht in Aussicht gestellt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil

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