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Hubertus Heil
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Frage von Hansgeorg S. •

Frage an Hubertus Heil von Hansgeorg S. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Heil,

ich habe eine Frage zum Lieferkettengesetz und der Schwelle von 3000 bzw. 1000 Beschäftigten.

Was hindert den Großkonzern daran, aus fünf Mitarbeitern eine Strohmann GmbH zu gründen um Textilien aus Kinderarbeit in Indien zu beschaffen? Müsste die Schwelle nicht bei 0 liegen um das Lieferkettengesetz wasserdicht zu machen?

Mit freundlichen Grüßen
Hansgeorg Schwibbe

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Schwibbe,
vielen Dank für Ihre Frage zum Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten.

Ich freue mich sehr, dass der Deutsche Bundestag am 11. Juni 2021 das Lieferketten-Gesetz beschlossen hat. Denn es soll in Deutschland ansässige Unternehmen künftig dazu verpflichten, ihrer Verantwortung in den Liefer- und Wertschöpfungsketten nachzukommen: Sie müssen dabei ihre gesamte Lieferkette im Blick haben. Es reicht nicht, nur bis zu den eigenen Werkstoren zu schauen, auch Geschäftsbeziehungen und Produktionsweisen der Zulieferer müssen in den Blick. Dabei geht es um vorausschauendes Handeln, damit es nicht zu Menschenrechtsverletzungen bei der Herstellung ihrer Produkte kommt. Wird dem Unternehmen ein Missstand in der Lieferkette bekannt, ist es verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen. Dabei sind auch Umweltbelange relevant, zum einen wenn sie zu Menschenrechtsverletzungen führen (z.B. vergiftetes Wasser) und wenn es darum geht, gefährliche Stoffe für Mensch und Umwelt (wie z.B. Quecksilber oder durch die Ausfuhr gefährlicher Abfälle) zu verbieten. Konkret bezieht sich das Gesetz auf drei Umwelt-Übereinkommen: auf das Stockholmer Übereinkommen über langlebige organische chemikalische Schadstoffe, auf das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung und auf das sogenannte Miamata-Übereinkommen über die Verwendung von Quecksilber.

Die Zahl der Unternehmen, für die das Gesetz verbindlich gilt, wächst an - beginnend bei den großen mit mehr als 3000 Beschäftigten ab 2023, Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten folgen dann ab 2024. Das betrifft darüber hinaus auch eine sehr große Zahl weiterer Unternehmen, die dadurch als deren Zulieferer dann ebenfalls zur Einhaltung von Menschenrechten verpflichtet werden. Auch Unternehmen, die nicht im Inland ansässig sind, werden vom Gesetz erfasst, wenn sie eine Zweigniederlassung in Deutschland haben, in der mindestens 3.000 (im Jahr 2023) bzw. 1.000 (im Jahr 2024) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Wir als SPD haben lange mit dem Koalitionspartner verhandelt und uns dafür eingesetzt, dass auch Unternehmen, die weniger als 1000 Beschäftigte haben, vom Gesetz erfasst werden. Bedauerlicherweise hat die CDU/CSU dies vehement abgelehnt.

Mit freundlichen Grüßen

Hubertus Heil

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