
(...) Die Rentenreform behandelt aktive Arbeitnehmer und Rentner gleich. Für die Beamten- und Soldatenversorgung gab es daher keinen Grund für eine abweichende Regelung. Da die Änderungen nur die zukünftige Erhöhung der Pensionen betreffen, greift hier auch der Vertrauensschutz nicht ein. (...)