(...) Die Rentenreform behandelt aktive Arbeitnehmer und Rentner gleich. Für die Beamten- und Soldatenversorgung gab es daher keinen Grund für eine abweichende Regelung. Da die Änderungen nur die zukünftige Erhöhung der Pensionen betreffen, greift hier auch der Vertrauensschutz nicht ein. (...)
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