(...) Wie bereits erwähnt ist die Schulpolitik ureigenste Kernkompetenz der Bundesländer. Diese haben sich an grundgesetzliche Bestimmungen zur staatlichen Schulaufsicht, zum Religionsunterricht und zur Privatschulfreiheit in Art.7 GG sowie den Vorrang der Eltern bei Pflege und Erziehung der Kinder nach Art.6 Abs.2 GG zu halten. (...)
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