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Harald Terpe
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Frage von Michael P. •

Frage an Harald Terpe von Michael P. bezüglich Landwirtschaft und Ernährung

Werter Herr MdB Dr. Terpe,

* wenn ein vollmachtloser BVVG-Vertreter seinem namensgleichen Vetter BVVG-Ländereien zu Spottpreisen nach EALG verkauft - um dieses BVVG-Land (über einen Schweizer Erbvertrag) seinem Sohn zuzuschanzen, dann denke ich als Diplomverwaltungswirt (FH) an sittenwidrige und faktische Insichgeschäfte, die es bei der Bundesgesellschaft BVVG nicht geben dürfte.

I.R. meiner Petition wurde mir die nachstehende Stellungnahme vom Pet.-Ausschuss übersandt:

BMF, Berlin, 24.10.2007

BEZUG: Pet 2-16-08-645-027475
GZ: VIII A 2 - FB 5034/0

Zu der Eingabe des Petenten wird wie folgt Stellung genommen:

Die Niederlassung Schwerin/Rostock der BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH hat am 16. Juli 2001 mit Herrn Hartwig von P. einen Kaufvertrag (UR-Nr. 1032/2001 A, Notar Dr. A.) nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG zu dem gesetzlich vorgeschriebenen (§ 3 Abs. 7 AusglLeistG) begünstigten Kaufpreis über 24,24 ha in der Gemarkung Damshagen auf der Grundlage eines Teilbescheides zu einem späteren Ausgleichsleistungsbescheid abgeschlossen. Bei der Beurkundung des von der Niederlassung Schwerin/Rostock der BVVG - vorbehaltlich der Genehmigung durch die Zentrale der BVVG - erstellten Vertrages wurde diese vollmachtlos von Herrn Christian von P., der mehrmals für die BVVG vollmachtlos tätig war, vertreten. Der Kaufvertrag wurde von der Zentrale der BVVG in Berlin genehmigt. Die Eigentumsüberschreibung erfolgte am 18. Dez. 2003.

(…) Eine BVVG-interne Überprüfung hat ergeben, dass keine Anhaltspunkte für strafbare bzw. regelwidrige Handlungen von BVVG-Mitarbeitern im v.g. Verfahren vorliegen. Das Auftreten von vollmachtlosen Vertretern dient der Aufwandsreduzierung. Herr Christian von P. wurde auch nicht durch den o.g. Kaufvertrag begünstigt. (…)

Dr. H.

Meine Fragen:

1. Entsprechen sittenwidrige BVVG-Vetterngeschäfte etwa rechtsstaatlichen Grundsätzen ?

2. Überprüft die BVVG ihre vollmachtlose Vetternwirtschaft gar selber ?

3. Wo bleibt die GLEICHBEHANDLUNG vor dem Gesetz (EALG) ?

MfG
M. Pf

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Pfeiffer,

Herzlichen Dank für Ihre Frage.
Ohne Einsicht in die Unterlagen ist es mir nicht möglich, zu bewerten, ob die BVVG die Flächen in diesem Fall niedriger als vom EALG vorgesehen (35 % gegenüber dem regionalen Wertansatz!), also mit einem unzulässig abgesenkten Wertansatz verkauft hat. Dies aber wäre Voraussetzung dafür, dass entgegen der Feststellung der BVVG-Zentrale in diesem Fall eine rechtswidrige oder gar strafbare Handlung vorlag. Dies zu beurteilen ist jedoch nicht die Aufgabe der Abgeordneten. Es ist zunächst einmal Aufgabe des Bundesfinanzministeriums als Aufsichtsbehörden der BVVG - und in weiterhin strittigen Fällen die der Gerichte.

In der Beschlussbegründung des Petitionsausschusses zu Ihrer Petition heißt es:

"Der Petitionsausschuss überweist die Petition dennoch dem Bundesfinanzministerium, soweit es um die vollmachtlose Vertretung durch den genannten Rechtsanwalt geht. Auch aus Sicht des Petitionsausschusses erscheint es fragwürdig, dass diejenige Person, zu deren Gunsten letztendlich der notariell beglaubigte Kaufvertrag geschlossen wurde, auf Seiten der verkaufenden BVVG handelte. Auch wenn damit Verkäufer und Käufer nicht formell identisch gewesen sind, ist es durchaus nachvollziehbar, dass für Dritte der Anschein von "Vetternwirtschaft" entstehen muss. Insbesondere weil es sich hier um den Verkauf verbilligten Landes handelte, hätte dieser Anschein von vornherein verhindert werden müssen".

Der Petitionsausschuss teilt also ganz offensichtlich Ihre Auffassung bezüglich der Fragwürdigkeit der vollmachtslosen Vertretung durch den genannten Rechtsanwalt. Ich hoffe, dass die Bundesregierung aufgrund der Überweisung diesen Fall noch einmal prüft und für die Zukunft eine Regelung trifft, die solche möglichen Interessenverquickungen ausschließt. Ob Ihnen hieraus zivilrechtliche Ansprüche erwachsen, kann ich jedoch nicht beurteilen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Dr. Harald Terpe

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