
(...) Vielmehr wurde es als provisorische Regelung der staatlichen Grundordnung bis zur angestrebten Wiedervereinigung Deutschlands konzipiert. Inhaltlich enthielt und enthält das Grundgesetz aber sämtliche Merkmale einer Verfassung und hat sich inzwischen in über 60 Jahren Staatspraxis bewährt. Trotz der Bezeichnung bestehen daher im juristischen Sinne keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Rechtsqualität des Grundgesetzes als Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. (...)