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Hans-Peter Friedrich
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Frage von Bernd S. •

Frage an Hans-Peter Friedrich von Bernd S. bezüglich Soziale Sicherung

Betr:. Rentenbenachteiligung an vor 1990 in die Bundesrepublik übergesiedelten ehemaligen " DDR " - Bürgern.

Sehr geehrter Herr Minister ,

wie lange gedenkt Ihre Regierung den eindeutigen Beschluss des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages und die diesbezüglichen Forderungen von SPD und Grünen noch ignorieren zu können ?

freundlichen Gruß
Bernd Stichler
Bundesvorsitzender a.D. der Vereinigung der Opfer des Stalinismus ( VOS )

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Sehr geehrter Herr Stichler,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Mit der Schaffung der Währungs-, Wirtschafts-und Sozialunion zum 1. Juli 1990 mussten auch neue rentenrechtliche Lösungen für Übersiedler aus der ehemaligen DDR gefunden werden, denn das Eingliederungsprinzip des Fremdrentengesetzes (FRG) widersprach der Vorstellung des künftigen Zusammenwachsens beider deutscher Staaten. Im Rahmen des Einigungsvertrages wurde bestimmt, dass die Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) durch ein besonderes Bundesgesetz zum 1. Januar 1992 auf das Beitrittsgebiet überzuleiten ist. Diese Vorgabe des Einigungsvertrages ist mit dem Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) vom 25. Juli 1991 umgesetzt worden.
Elementare Zielsetzung des RÜG war die einheitliche Geltung des Rentenrechts nach der Regelungssystematik des SGB VI für alle Rentenansprüche, die aus im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten entstanden sind oder entstehen. Für Versicherte in den neuen Bundesländern mit einem Rentenbeginn in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 war als Vetrauensschutzregelung die Zahlung einer Vergleichsrente nach den Grundsätzen des am 30. Juni 1990 geltenden DDR-Rentenrechts vorgesehen, wenn dies für den Berechtigten günstiger war. Für Übersiedler aus der ehemaligen DDR, die bereits am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern hatten, sollte es zur Wahrung des Vertrauensschutzes bei der Anwendung des Fremdrentengesetzes verbleiben, wenn deren Rente vor dem 1. Januar 1996 begann. Aus Verwaltungsvereinfachungsgründen wurde diese Regelung dahingehend geändert, dass diese Vertrauensschutzregelung für alle Versicherten gilt, die vor dem 1. Januar 1937 geboren sind. Das FRG hatte für den Personenkreis der Übersiedler aus der ehemaligen DDR seine Rechtfertigung darin gefunden, dass die Betroffenen in Folge der Flucht den für sie zuständigen Rentenversicherungsträger nicht mehr in Anspruch nehmen konnten. Angesichts der tief greifenden politischen und rechtlichen Veränderungen in der ehemaligen DDR, die schließlich zur Wiedervereinigung führten, war ein wesentlicher Grund für die Anwendung des FRG auf Übersiedler entfallen. Die mit der Rentenüberleitung eingeführten Regelungen sind weder von der Sozialgerichtsbarkeit noch vom Bundesverfassungsgericht beanstandet worden. Die Ausführungen des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages zum Vertrauensschutz für Übersiedler entsprechen der Auffassung der Bundesregierung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hans-Peter Friedrich MdB

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