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Frage von Ingo H. •

Frage an Hannelore Kraft von Ingo H. bezüglich Gesundheit

Wie kann das sein, dass es ein deutsch-türkisches Sozialabkommen gibt, in dem die Türken gegenüber den Deutschen nur Vorteile haben.
In diesem Abkommen ist festgelegt, dass jeder türkische Mitbürger der hier in Deutschland Sozialbeiträge leistet, alle seine Verwandten ,lebend in der Türkei mit versichert sind. (Es geht um die Krankenversicherung). Wer zu seinen Verwadten gehört bestimmt die türkische Regierung. Und die sagt, auch die Eltern gehören dazu.

Warum sind meine Eltern nicht bei mir mitversichert?
Nur weil ich deutscher bin?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Hinsberger,

für Ihre Anfrage vom 6. August zum Thema "Gesundheit" danke ich Ihnen.

In der Türkei oder z.B. auch im ehemaligen Jugoslawien lebende Familienangehörige von in Deutschland krankenversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erhalten im Krankheitsfall Leistungen der Krankenversicherung ihres Wohnsitzstaates. Die der Krankenversicherung des Wohnsitzstaates hierdurch entstehenden Kosten sind von der deutschen Krankenversicherung zu erstatten. Rechtsgrundlage dieser Regelung sind im Verhältnis zur Türkei das deutsch-türkische Abkommen vom 30. April 1964 über Soziale Sicherheit.

Sozialversicherungsabkommen sind keine spezifisch deutsche Besonderheit, sondern sie entsprechen vielmehr internationalem Standard, wie er seit vielen Jahrzehnten üblich ist. Die Regelungen finden Anwendung in der allgemeinen Praxis sowohl des zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts (bilaterale Sozialversicherungsabkommen) als auch des überstaatlichen Sozialversicherungsrechts (EU-Regelungen über Soziale Sicherung - VO (EG) Nr. 883/2004 -). Sie beinhalten u.a., dass die Beiträge der Versicherten in aller Regel nicht nur der Abdeckung des eigenen Krankenversicherungsschutzes dienen, sondern zusätzlich auch der Abdeckung des Schutzes der nicht erwerbstätigen Familienangehörigen, die im Herkunftsland der Versicherten wohnhaft geblieben sind.

Um nicht in jedem einzelnen Behandlungsfall eine verwaltungsaufwändige Abrechnung mit der Krankenversicherung des Wohnsitzstaates der Familienangehörigen durchführen zu müssen, erfolgt die Abrechnung der Kosten z.B. in Bezug auf die Türkei durch kalenderjährlich zu vereinbarende Monatspauschalbeträge je Familie. Diese Beträge basieren auf den Durchschnittskosten der in den Wohnsitzstaaten geschützten Personen nach dortigem Recht und berücksichtigen die durchschnittliche Zahl der in diesen Staaten wohnenden Familienangehörigen. Bei der Abrechnung wird auf das Kostenniveau in den Wohnsitzstaaten der Familien abgestellt (also auf den durchschnittlichen monatlichen Aufwand in der jeweiligen Landeswährung).

Der vereinbarte Monatspauschalbetrag wird je Familie unabhängig von der Zahl der anspruchsberechtigten Familienangehörigen gezahlt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass das pauschalierte Abrechnungsverfahren den Verwaltungsaufwand wesentlich verringert und daher auch im Interesse der deutschen Krankenkassen liegt.

Aufgrund der Sozialversicherungsabkommen kommt es aber nicht zu einer ungerechtfertigten Besserstellung ausländischer Versicherter in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung. Die Sozialversicherungsabkommen stehen im Einklang mit internationalen und supranationalen Standards wie sie innerhalb der EU bestehen und werden strikt eingehalten.

Durch die Anwendung des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens entstehen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung keine Mehrbelastungen, sondern sogar Einsparungen, da die Familienangehörigen in ihren Herkunftsländern verbleiben und somit nicht zu den deutlich höheren deutschen Sätzen medizinisch versorgt werden müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Hannelore Kraft